Blogbeiträge präsentiert von Vanessa Brkic 


Das Kreditgeschäft

Das Kreditrecht wurde im Jahr 2010 durch das Darlehens- und Kreditsrechts-Änderungsgesetz (DaKRÄG) einer umfassenden Reform unterzogen. Im Zuge dieser Neugestaltung wurden die Bestimmungen zu Darlehens- und Kreditverträgen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) grundlegend überarbeitet. Darüber hinaus führte die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie zur Einführung des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG). Zahlreiche Verbraucherschutzregelungen, die zuvor im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verankert waren, wurden entweder aufgehoben, in das VKrG überführt oder teilweise ergänzend im KSchG belassen.

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Entwurf eines Gesellschaftsvertrages

Haftungsausschluss:

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Die absolute Anwaltspflicht

Der Prozess als Ultima Ratio

Bei einem bestehenden Rechtsproblem sollte der Prozess die Ultima Ratio sein. Einerseits aufgrund der hohen Prozesskosten und andererseits aufgrund der Tatsache, dass nachhaltig dadurch zwischenmenschliche Beziehungen auf lange Sicht gestört werden können. Zudem kann der Ausgang eines Prozesses nie vorhergesagt werden. Deshalb wird den Parteien angeraten, sich außergerichtlich zu einigen, umso das Prinzip der Ultima Ratio zu erfüllen. Nichtsdestotrotz muss der Rechtsweg allen Personen offenstehen. Hierbei ist die Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit besonders zu berücksichtigen. Mit dieser Begründung wurden Schutzfunktionen für die Parteien gebildet. Die absolute Anwaltspflicht ist eine von vielen Schutzfunktionen, die eine rechtsunkundige Person vor erheblichen rechtlichen Nachteilen schützen soll.

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Der Verkaufsvertrag

Ein Trödelvertrag ist eine spezielle Form des Verkaufsvertrags, bei dem ein sogenannter Trödler (Wanderhändler) Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines anderen verkauft. Dieser Vertragstyp ist in den §§ 1086 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geregelt. Im Zuge eines solchen Vertrags verpflichtet sich der Trödler, die ihm überlassenen Waren zu veräußern und den Erlös – abzüglich einer vereinbarten Provision – an den Eigentümer (meist ein Unternehmen) abzuführen. Der Trödler trägt dabei das Risiko der ordnungsgemäßen Durchführung des Verkaufs.

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Wirtschafts- und Europastrafrecht: Thema Korruption

Wirtschafts- und Europastrafrecht: Thema Korruption

  • Was ist Korruption im Sinne des StGB?

  • Korruption teilt sich in einen zweigliedrigen Bereich auf - (öffentlichen und privaten Bereich)

  • Wir befassen uns mit Korruption im öffentlichen Bereich - wichtige Paragraphen (304 - 307b StGB)

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Vorabentscheidungsantrag an den EuGH

Sachverhaltsdarstellung:

A klagt beim BG Döbling auf Scheidung, das BG Döbling erklärt sich für unzuständig (weil der Kläger kein Österreicher ist) und weist die Klage zurück. Rekurs an das LGZ Wien, dieses gibt dem Rekurs nicht Folge, lässt aber den Revisionsrekurs dagegen zu. 

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Keine Amtshaftung für die Commerzialbank

Verfasst von: Vanessa Brkic

Geschäftszahl: 1 Ob 91/22x

Entscheidungsdatum: 14.07.2022

Rechtsgebiet: Zivilrecht 

Die Republik Österreich haftet nicht für den Schaden einer Bankkundin, der ihr dadurch entstand, dass sie aufgrund der Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen einen Forderungsausfall erlitt.

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Zuständigkeitsfragen - Teil 2

Zuständigkeitsfragen können komplex sein, da sie von verschiedenen Faktoren abhängen, wie z.B. dem Wohnsitz der Parteien, dem Ort des Vertragsabschlusses oder dem Schadensort. Eine korrekte Einschätzung der Zuständigkeit kann entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens sein, da sie nicht nur die rechtliche Strategie, sondern auch die Dauer und die Kosten eines Prozesses beeinflusst. Lernen Sie, wie Sie die relevanten Vorschriften des Zivilprozessrechts anwenden können, um die Zuständigkeit in Ihrem Fall zu bestimmen. Nutzen Sie diese Informationen, um sich besser auf Ihren Prozess vorzubereiten und Ihre rechtlichen Interessen effektiv zu vertreten. Ein fundiertes Verständnis der Zuständigkeitsregeln kann Ihnen helfen, mögliche juristische Hindernisse frühzeitig zu erkennen und zu überwinden.

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Zuständigkeitsfragen - Zivilprozessrecht Teil 1

  • Sachverhaltsdarstellung

Die A-GmbH aus Wien begehrt mit ihrer Klage von Hans Bauer vor dem Handelsgericht Wien die Herausgabe eines Sportwagens der Marke Mercedes (ohne dieses Begehren zu bewerten). Alternativ stellt sie ein Zahlungsbegehren über EUR 31.000, -- sA. Die Klägerin brachte vor, dass sie das Auto als Eigentümerin an den Beklagten vermietet habe. Der Mietvertrag sei von ihr wegen Verzugs der Mietzahlungen aufgelöst worden. Der Beklagte verweigere die Ausfolgung des Geräts. Der Listenpreis des Geräts betrage EUR 31.000, --. Die Zuständigkeit des Erstgerichts sei ausdrücklich vereinbart worden. Die entsprechende Gerichtsstandvereinbarung sei auch unabhängig von einer Eintragung des Beklagten in das Firmenbuch rechtswirksam. Der Beklagte wird im Rubrum der Klage als Inhaber von B-GmbH und im Vorbringen als Unternehmer in Hartberg bezeichnet. Das angerufene Gericht weist die Klage a limine zurück.

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Verwahrung von Geld: Umwandlung des Depositum in ein Mutuum

Schon in der Antike legte das Römische Recht den Grundstein für viele Prinzipien, die wir heute im modernen Rechtssystem finden. Das Konzept der Verwahrung, das als Depositum bekannt ist, spielte eine wesentliche Rolle. Dieses Rechtsgeschäft erlaubte es, dass eine Person (der Verwahrer) die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung eines Gegenstandes übernahm, ohne dessen Eigentümer zu werden. Die Idee, dass ein Verwahrer sorgfältig mit dem anvertrauten Eigentum umgehen muss, findet sich auch im heutigen Recht wieder.

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Die absolute Anwaltspflicht

Der Prozess als Ultima Ratio

Bei einem bestehenden Rechtsproblem sollte der Prozess die Ultima Ratio sein. Einerseits aufgrund der hohen Prozesskosten und andererseits aufgrund der Tatsache, dass nachhaltig dadurch zwischenmenschliche Beziehungen auf lange Sicht gestört werden können. Zudem kann der Ausgang eines Prozesses nie vorhergesagt werden. Deshalb wird den Parteien angeraten, sich außergerichtlich zu einigen, umso das Prinzip der Ultima Ratio zu erfüllen. Nichtsdestotrotz muss der Rechtsweg allen Personen offenstehen. Hierbei ist die Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit besonders zu berücksichtigen. Mit dieser Begründung wurden Schutzfunktionen für die Parteien gebildet. Die absolute Anwaltspflicht ist eine von vielen Schutzfunktionen, die eine rechtsunkundige Person vor erheblichen rechtlichen Nachteilen schützen soll.

Prozessfähigkeit der Parteien

Die Prozessfähigkeit sowie die Parteifähigkeit einer Partei sind voneinander zu unterscheiden. Eine Partei ist dann parteifähig, wenn diese als Träger von Rechten und Pflichten auftreten und diese begründen kann. Die Parteifähigkeit ist mit dem Begriff der Rechtsfähigkeit gleichzusetzen. Deshalb spricht man in diesem Zusammenhang auch von einer prozessualen Rechtsfähigkeit. Daraus resultierend, kann man eine Verknüpfung zwischen den Bezeichnungen feststellen. Hiernach ist eine Partei, dann parteifähig, wenn alle Kriterien der Rechtsfähigkeit, entsprechend des ABGB erfüllt sind. Die Parteifähigkeit beschränkt sich, jedoch nicht nur auf natürliche Personen, sondern auch auf juristische Personen. Unerheblich dabei ist die Einteilung einer juristischen Person in die Bereiche des öffentlichen Rechts oder Privatrechts, da beide gleichermaßen parteifähig sind. Eine nennenswerte Ausnahme bildet lediglich die GesbR. Die Parteifähigkeit ist stets aufrechtzuerhalten, da das Fehlen einen Nichtigkeitsgrund darstellt, welcher bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgegriffen werden kann. Allerdings kann laut hM. nach dem Eintritt der Rechtskraft keine Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden, weil das gefasste Urteil keine Gültigkeit entfalten kann über ein nicht parteifähiges Gebilde. Die Wirkungskraft des Urteils kann sich insofern nicht entfalten. Die Prozessfähigkeit ermöglicht es einer Partei für sich selbst oder durch einen gewählten Vertreter in einem Prozess rechtswirksam zu handeln. Prozessfähig sind alle parteifähigen Gebilde. Prozesshandlungen einer parteiunfähigen Person sind nichtig. Bevor jedoch die Klage zurückgewiesen werden kann und diese als nichtig erklärt werden darf, muss das Gericht der prozessunfähigen Partei die Möglichkeit einräumen, gemäß §6 Abs. 2 ZPO einen Sanierungsversuch zu unternehmen.

 

Postulationsfähigkeit der Partein im Verfahren

Die Postulationsfähigkeit ist im Grunde genommen, mit der Prozessfähigkeit einer Person gleichzusetzen. Dennoch ist das vorhanden sein der Postulationsfähig keine Prozessvoraussetzung. Die Postulationsfähigkeit befähigt eine Partei konkrete Prozesshandlungen durchzuführen. Zwar ist die Postulationsfähigkeit keine Prozessvoraussetzung, jedoch kann ohne ein vollständiges Bestehen, auch keine Prozesshandlung durchgeführt werden. Das Fehlen führt jedoch nicht unbedingt zu einer Nichtigkeit. Dennoch sind Prozesshandlungen ohne eine bestehende Postulationsfähigkeit unwirksam und können nicht berücksichtigt werden. Es gibt verschiedene Gründe dafür, dass eine Partei postulationsunfähig wird:

 

  • Die Partei ist nicht fähig die Geschehnisse zu verarbeiten und nachzuvollziehen.

 

  • Die Partei ist nicht ordnungsgemäß vertreten bei absoluter Anwaltspflicht.

 

Folgen der Postulationsunfähigkeit

Wenn eine Partei, auch wenn die absolute Anwaltspflicht gilt, zu einer Verhandlung erscheint, ohne ordnungsgemäß vertreten zu sein, dann ist die Partei als säumig zu behandeln. Somit muss jeder Schriftsatz, welcher ohne die erforderliche Unterschrift eines Rechtsbeistandes unterfertigt wurde, vom Gericht zur Verbesserung zurückgestellt werden. Die Zurückweisung darf erst, nach einem erfolglosen Verbesserungsverfahren erfolgen. Ein Verstoß gegen die bestehende Anwaltspflicht stellt offenkundig einen Verfahrensmangel dar. Ein Nichtigkeitsgrund ist nur dann vorhanden, wenn mit einer Partei verhandelt wird, die nicht fähig ist, sich mit einer verständlichen Äußerung mitzuteilen. Weiters wenn der Partei seitens des Gerichts nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde für sich selbst einzutreten und oder die Belehrungspflichten unterlässt, dann entspricht dies einem Gehörsentzug, was einem Verstoß gegen § 6 EMRK entspricht.

 

Schutzfunktion der absoluten Anwaltspflicht

Die absolute Anwaltspflicht stellt eine essenzielle rechtliche Bestimmung dar, die im Gesetz verankert ist, um den Schutz rechtsunkundiger Personen vor Gericht zu gewährleisten. Diese Regelung hat den primären Zweck, sicherzustellen, dass Personen ohne juristische Fachkenntnisse durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt vertreten werden. Auf diese Weise sollen mögliche Rechtsnachteile vermieden und ein fairer Prozess sichergestellt werden. Die Schutzfunktion der absoluten Anwaltspflicht ist besonders bei den Rechtsmittelgerichten von entscheidender Bedeutung. Hier ist die Komplexität der Verfahren häufig höher, und die Notwendigkeit einer fachkundigen Vertretung wird umso dringlicher, um den Zugang zum Recht und die Wahrung der Interessen der betroffenen Personen zu gewährleisten. Insgesamt dient die absolute Anwaltspflicht nicht nur dem individuellen Schutz rechtsunkundiger Personen, sondern trägt auch zur integren und geregelten Durchführung des Justizverfahrens bei. Sie stellt sicher, dass die Interessen der Beteiligten angemessen vertreten werden und dass das Prinzip der Waffengleichheit vor Gericht gewahrt bleibt. Wenn die betreffende Partei bei der Tagsatzung nicht vertreten ist, dann ist die Tagsatzung zu verschieben. Zusätzlich können Säumnisfolgen eintreten. Die relative Anwaltspflicht gilt gemäß § 29 Abs. 1 RAO dann, wenn die absolute Anwaltspflicht nicht gilt. Bei einer relativen Anwaltspflicht kann die Partei einen Prozessbevollmächtigen einsetzen, der die Voraussetzungen des § 3 RAO nicht erfüllt.

Wenn eine Partei zur mündlichen Verhandlung erscheint, ohne dass diese durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, sodann ist die Tagsatzung vom Vorsitzenden auf eine entsprechend angemessene Zeit zu erstrecken. Zudem ist die betreffende Partei darüber zu informieren, dass entsprechende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind. Folglich wird die Partei angehalten bei der neuerlichen Tagsatzung unter der Vertretung eines geeigneten Bevollmächtigten zu erscheinen, da ansonsten die Tagsatzung als ausgeblieben angesehen wird. Eine weiter Erstreckung der Tagsatzung kann somit nicht stattfinden. Besondere Gründe für die Unfähigkeit der Partei, welche ohne einen geeigneten Bevollmächtigten nicht zu revidieren sind, lauten wie folgt: Verhandlungs- und Postulationsfähigkeit, sowie die ausdrückliche Erschwernis durch die Gerichtssprache. Die Postulationsfähigkeit einer Partei ist keine Prozessvoraussetzung. Folglich ist die Verhandlung nicht als nichtig anzuerkennen, sondern es treten Säumnisfolgen ein.

 

Mögliche Säumnisfolgen

Bei entsprechender Postulationsfähigkeit einer Partei, ist diese als säumig zu sehen. Jedoch ist es wichtig zu erwähnen, dass entsprechenden Säumnisfolgen erst bei einem erfolglosem Säumnisversuch eintreten. Demzufolge muss der Partei die Möglichkeit eingeräumt werden die Postulationsfähigkeit durch einen gesetzlich anerkannten Bevollmächtigten zu sanieren. Ebenso postulationsfähig ist, wer der deutschen Sprache nicht derart mächtig ist, dass diese alle für die Tagsatzung notwendigen Erfordernisse eruieren kann und oder die Partei der deutschen Sprache im Allgemeinen nicht ausreichend versteht und oder diese sich aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse nicht äußern kann. Eine absolute Anwaltspflicht kann sich aufgrund einer Zusammenrechnung mehrerer Begehren ergeben. In diesem Fall ist die entsprechende Wertzuständigkeit der Faktor, welcher die absolute Anwaltspflicht erwirkt. Aufgrund einer Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche kann bei einem Wert von mehr als 5000 Euro, die Partei darüber informiert werden, dass eine absolute Anwaltspflicht herrscht. Gemäß § 55 JN sind entsprechende Ansprüche, dann zusammenzurechnen, wenn diese in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Folglich gilt die absolute Anwaltspflicht ebenso in der vorbereitenden Tagsatzung. Sollte die Partei nicht von einem legitimierten Bevollmächtigten vertreten sein, so ist auf das Begehren der gegnerischen Partei ein Säumnisurteil zu verfassen.

 

Anwaltspflicht/Vertretungspflicht

Die Voraussetzungen für das Bestehen einer relativen oder absoluten Anwaltspflicht lassen sich nach Maßgabe der jeweiligen Streitwertgrenzen oder gemäß der zuständigen Rechtsmittelinstanz ableiten. Wiederum bezwecken die Richtlinien, eine rechtsunkundige Partei im gerichtlichen Verfahren vor Nachteilen zu schützen. Daraus resultierend lässt sich schließen, dass entsprechende Vertretungspflichten einer Schutzfunktion gleichen. Zusätzlich sollen durch ein prozessökonmisches und effektives Handeln, vermeidbare Zusatzkosten vermieden werden. Entsprechend dem im §7 RAO abgelegten Gelöbnis ist es die Aufgabe eines Rechtsanwalts sowie einer Rechtsanwältin ihr Mandat ordnungsgemäß und pflichtgemäß zu erfüllen. Wenn sich ein Anwalt und oder eine Anwältin dazu entschließt ein Mandat zu übernehmen, dann übernimmt man ebenso die Verpflichtung die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

 

Absolute Anwaltspflicht

Bei einer absoluten Anwaltspflicht muss die Partei im gesamten Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Basierend auf § 27 ZPO, lassen sich die Kriterien, welche die absolute Anwaltspflicht begründen eruieren. Daher muss sich eine Partei von einem bevollmächtigten Vertreter vor Gericht verteidigen lassen, wenn der Streitwert den Gesamtbetrag von rund 5000 Euro übersteigt. Darüber hinaus besteht bei den hören Instanzen eine absolute Anwaltspflicht, somit ist auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und oder eine Rechtsanwältin essenziell und absolut erforderlich. Im Fall der absoluten Anwaltspflicht kann sich der gewählte Rechtsanwalt, zwar von einem Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen, wogegen die Anwaltsprüfung vom Vertreter bereits absolviert werden sollte und die große Legitimationsurkunde von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bereits ausgestellt werden muss. Diese Erfordernisse müssen zur Gänze erfüllt sein.

Frage der Haftung

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte schulden keinen bestimmten Erfolg im Rahmen ihrer Tätigkeit. Daher stellt sich die Frage der Anwaltshaftung. Es ist erforderlich, die Voraussetzungen, unter denen eine solche Haftung greift, präzise darzustellen. Diese Voraussetzungen dienen als wesentliche Kriterien zur Beurteilung, ob ein etwaiger Haftungsanspruch besteht.

Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht dient dazu, Fehlverhalten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu erkennen und entsprechend zu ahnden. Die in jedem Bundesland etablierte Rechtsanwaltskammer ist für die Überwachung und Kontrolle ihrer Mitglieder zuständig. Besonders schwerwiegende Tatbestände im Disziplinarrecht betreffen die Verletzung der Berufspflichten sowie die Nichteinhaltung grundlegender Verpflichtungen, wie etwa die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und ein ehrenhaftes Verhalten. Aufgrund dessen ist der Disziplinarrat verpflichtet, die Verfolgung von Disziplinarvergehen festzustellen und mittels Sanktionen zu reagieren. Die Disziplinarrechtsprechung zielt darauf ab, die Integrität und Professionalität des Anwaltsstandes zu sichern, indem sie sicherstellt, dass die gesetzlichen und standesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Dies dient nicht nur dem Schutz der Mandanten, sondern auch der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Rechtsanwaltschaft. Der Disziplinarrat ist verpflichtet, dessen Erkenntnisse ausdrücklich zu formulieren und an die Parteien in Schriftform zuzusenden. Dem Anzeiger selbst kommt keine Parteienstellung zu, folglich nimmt dieser am Disziplinarverfahren auch nicht teil. Aufgrund der enormen Tragweite, der Sanktionen ist genaustens zu prüfen, ob die Handlung tatsächlich, unter einen entsprechenden Tatbestand zu subsumieren sind. Zumal nicht jede Pflichtverletzung gegebenenfalls einem Verstoß gegen das Disziplinarrechts gleicht. Zu prüfen ist, ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt. Folglich kann ebenso die persönliche Haftung des Vertreters erwirkt werden, die sogenannte Anwaltshaftung. Die Öffentlichkeit wird vom gesamten Verfahren ausgeschlossen. Mitteilungen an die Öffentlichkeit sind zu Gänze untersagt. Der Disziplinarrat ist eine Verwaltungsbehörde, welches dazu angehalten wird das geregelte Disziplinarstatut als Verfahrensrecht anzuwenden.

 

Berufspflichtverletzung

Eine Verletzung der Berufspflicht, kann einem Rechtsanwalt, dann vorgeworfen werden, wenn dieser als bevollmächtigter Parteienvertreter fungiert hat und dabei Handlungen, passiv oder aktiv durch Tun oder Unterlassen gesetzt hat, die eine ordnungsgemäße und pflichtbewusste Rechtsanwältin nicht getan hätte. Bezugnehmend drauf muss zunächst geprüft werden, wie sich ein Anwalt korrekt hätte verhalten müssen, um eine Berufspflichtverletzung nachweisen zu können. Die Rechtsanwaltschaft im Allgemeinen besitzt in der Öffentlichkeit ein hohes Vertrauen und Ansehen. Somit hat seine Wirkung eine erhebliche Kraft. Folglich ist ein Rechtsanwalt nicht nur beruflich verpflichtet sein Ansehen und das Ansehen des Gesamten Berufes zu schützen, sondern ist zudem außerberuflich dazu verpflichtet stehts ehrenvoll zu agieren.

 

Belehrungspflichten des Rechtsanwaltes bei qualifizierter Vertretung

Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt verfügt aufgrund ihrer juristischen Ausbildung und Berufserfahrung über einen weitaus umfassenderen Überblick über den Sachverhalt als die von ihnen vertretene Partei. Diese Exper.se ermöglicht es ihnen, potenzielle Rechtsprobleme frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln.

Aufgrund dieser besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind Rechtsanwältinnnen und Rechtsanwälte verpflichtet, ihre Mandanten rechtzeitig über drohende Konsequenzen, wie beispielsweise eine mögliche Verjährung, zu informieren. Diese Auklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Partei ausdrücklich einen entsprechenden AuSrag erteilt hat. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Anwälte diese Belehrungspflichten gewissenhaft wahrnehmen, insbesondere weil die zu vertretenden Parteien oftmals rechtsunkundig sind und die möglichen Rechtsfolgen ohne eine umfassende und verständliche Erklärung nicht vollständig erfassen können.

Die sorgfältige Erfüllung dieser Pflichten trägt dazu bei, die Rechte und Interessen der Mandanten zu wahren und ihnen eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten. Dies stellt sicher, dass die Mandanten vor unvorhergesehenen rechtlichen Nachteilen geschützt sind und ihr Vertrauen in die anwaltliche Vertretung gestärkt wird.Die Partei darf drauf vertrauen, dass der von ihnen gewällte Bevollmäch.gte über alle relevanten Informa.onen informiert und die Fristen stets im Auge behält. Ein qualifizierter Vertreter ist sich seiner Belehrungspflichten bewusst und erklärt seinem Mandanten den Sachverhalt in einer verständlichen Art und Weise. Damit die Belehrungspflichten zu Gänze erfüllt werden können, bedarf es der konkreten Kenntnis aller relevanten Informa.onen des Sachverhalts. Folglich ist es diesem erst dann möglich die Auklärungspflichten sowie Beratungspflichten im vollen Umfang zu erfüllen.

Nach sorgfältiger Durchsicht aller für den Prozess relevanten Informationen wird der Vertreter aufgefordert, seine Beratungsfunk.onen umfassend wahrzunehmen. Dies beinhaltet, die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes mit den Mandanten zu erörtern und die juristischen Fachbegriffe verständlich darzulegen. In diesem Kontext ist es von zentraler Bedeutung, gemeinsam mit den Mandanten eine fundierte Strategie zu entwickeln und zu beschließen, die sowohl ihre Interessen wahrt als auch die bestmöglichen Erfolgsaussichten im Verfahren bietet.

 

Der Bevollmächtigungsvertrag

Zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt, wird oftmals ein Bevollmächtigungsvertrag geschlossen. Der vereinbarte Vertrag muss mit den im Gesetz verankerten Richtlinien der RAO sowie den Bestimmungen des ABGB konform sein. Gemäß §11 RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, dass ihm anvertraute Geschäft im Interesse der Mandanten zu ereldigen. Dies gilt so lange ein aufrechte Vertragsbeziehung zwischen den beiden Parteien existiert. Zudem ist der Rechtsanwalt persönlich verantwortlich, wenn dieser eine Nichtvollziehung eingeht.

 

Pflichten und Ansprüche

Aus dem § 9 RAO ist zu entnehmen, dass sich eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt, dazu verpflichten ihre Mandanten stets gewissenhaft und mit höchster Sorgfalt zu vertreten. Somit verpflichtet sich der gewählte Vertreter seine Partei stets redlich und unter Berücksichtigung aller Sorgfaltspflichten zu vertreten. dahingehend ergeben sich aus dem Bevollmächtigungsvertrag entsprechende Pflichten wie folgend:

  • Warnpflichten
  • Informationspflichten
  • Auklärungspflichten

Die wichtigste Pflicht eines Rechtsanwaltes ist die Pflicht der Interessenwahrung und der korrekten Rechtsbetreuung sowie Rechtsberatung. Aufgrund der umfassenden Wertigkeit der Rechtsordnung, kann sich die Rechtsanwältin nicht ausschließlich darauf ausreden, dass eine notwendige Handlung ihrerseits nicht getätigt wurde, da die Mandanten den Auftrag nicht ausdrücklich und oder in einer umfassenden Weise erteilt haben. Dem Rechtsanwalt muss falls notwendig auch Rechtshandlungen tätigen, welche über den ursprünglichen Auftrag hinaus gehen, wenn diese essenziell sind und besonders dann, wenn ein nicht handeln eine entsprechende Voraussetzung widerspiegeln. Bei der Übernahme des Mandats verpflichtet sich der Vertreter die Mandanten vor möglichen Rechtsnachteilen zu schützen.

 

Frage der Kausalität

Kommt ein Anwalt seinen Belehrungspflichten nicht nach oder nur in unzureichender Weise, dann kann dieser dem Mandanten gegenüber schadenersatzpflichtig werden. Dies kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn der Kläger nachweislich beweisen kann, dass durch das schuldhafte Unterlassen der Belehrungspflichten der Schaden kausal eingetreten ist. Folglich muss der Mandant beweisen, dass der Rechtsanwalt rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Bei einem entsprechenden Verstoß sind mögliche Haftungsansprüche seitens der Kläger in dem Fall den Mandaten möglich. Schadenersatzansprüche können erhoben werden, wenn die vertraglich festgelegten Pflichten durch ein Verhalten und oder ein Unterlassen verletzt werden und dies kausal nachvollziehbar für den erlittenen Rechtsschaden der Partei ist. hat der Rechtsanwalt und oder die Rechtsanwältin schuldhaft dessen freiwillig Übernommene und vertraglich festgelegten Pflichten nicht zu Gänze erfüllt worden sind. Dabei gilt die Beurteilung nach einem objektiven Maßstab und nicht nach einem allgemein geltenden unter besonderer Berücksichtigung des § 1299 ABGB. Die Mandanten dürfen sich mit der Begründung der Vollmacht auf Ihren Vertrete dahingehend verlassen, dass diese entsprechenden Kenntnisse haben. Fehlerhafte Schriftsätze, welche aufgrund von einer unzureichenden Recherche und oder schlichter Unwissenheit erfolgen, dann lässt sich durchaus eine Haftung erschließen. Bei der Zustimmung der Vertretung verpflichtet sich der Vertreter nämlich dahingehend, dass alle dieser bereit ist, alle notwendige zu leisten wie etwa die Aneignung zusätzlichen Wissens, um das bestmögliche Ergebnis für die Kunden zu ermöglichen.

 

Kündigung des Mandats

In Anlehnung an § 11 RAO ist es dem Rechtsanwalt erlaubt, den Bevollmächtigungsvertrag mittels einer Kündigung aufzulösen. Jedoch müssen die Mandanten vor Rechtsnachteilen geschützt werden, folglich ist der Vertreter verpflichtet die Partei so lange zu vertreten, dass diese keine erheblichen Nachteile zu fürchten haben. Die Schutzfunktion der absoluten Anwaltspflicht, darf nicht durch die Kündigung des gewählten Bevollmächtigten der Partei zu Nichte gemacht werden. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn die Mandanten selbst den Auftrag aufkündigen und das Mandat widerrufen.

 

Mögliche Konsequenzen bei vorzeitiger Kündigung des Mandatsvertrag

Die Kündigung des Mandats, seitens eines Rechtsanwalts und oder einer Rechtsanwältin darf sich nicht nachteilig für die Parteien auswirken. Folglich ist die Bevollmächtigte Person verpflichtet gemäß § 11 RAO alle notwendigen Aufträge zu erledigen, um einen etwaigen Schaden für die Parteien zu vermeiden. Darunter fällt auch falls notwendig entsprechend anfallende Tagsatzungen zu besuchen. Selbst nach Zustellung der Kündigung seitens des Vertreters ist dieser immer noch 14 Tage dazu verpflichtet das Mandat aufrecht zu erhalten und die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen.

 

Fazit

Eine Partei, die aufgrund rechtlicher Notwendigkeit gezwungen ist, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu konsultieren, muss sich darauf verlassen können, dass der Bevollmächtigte in ihrem besten Interesse handelt. Die absolute Anwaltspflicht soll die Partei vor möglichen rechtlichen Nachteilen schützen. Ein Vertreter und oder eine Vertreterin verpflichten sich freiwillig für die jeweilige Partei tätig zu werden. Aufgrund ihres Berufes sind diese Verpflichtet stets präzise und redlich für ihre Partei, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Mit dem Mandat gibt der Anwalt öffentlich bekannt, dass dieser die Partei vertritt und alle notwendigen Kenntnisse innehat oder sich zu mindestens zutraut sich alle erforderlichen Qualifikationen anzueignen. Die Beendigung des Rechtsverhältnisses, muss entsprechend der in der RAO festgelegten Rahmenbedingungen entsprechen. Das Nichterscheinen eines Rechtsanwaltes vor Gericht lässt die Partei postulationsunfähig werden. Zudem kann eine unzureichende Vertretung eine Anwaltshaftung nach sich ziehen, sowie ein Disziplinarverfahren bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Insgesamt liegt es im Interesse sowohl der Mandanten als auch der Anwaltschaft selbst, dass alle rechtlichen und ethischen Verpflichtungen strikt eingehalten werden, um eine faire und vertrauensvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten.

 

 

Literaturverzeichnis

  • AnwBl 2015, 71 – OGH-Entscheidung 30.06.2014 – 5Ob 169/13h.
  • Bettina Sabara ARD 6843/19/2023 Heft 6843 v. 
  • Belfin, Disziplinarrecht (Stand 08.4.2023), Lexis Briefings in lexis360.at).
  • Deixler-Hübner/Meisinger, Anwaltspflicht / Vertretungspflicht (Stand 25.11.2021).
  • Deixler – Hübner/Klicka – Zivilverfahren12 (2022).
  • Fasching ZPR2 Rz 363
  • Gartner/ in Scheuba (Hrsg), Standesrecht der Rechtsanwälte3 (2018) Disziplinarrecht.
  • Judikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 651 Heft 10 v. 15.10.1999
  • Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 185 ZPO
  • RdW 1986, 286
  • Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 (2017), Rz 22.
  •  Rohregger in Engelhart et al RAO10 § 11 RAO Rz 14.
  • Zak 2010/103Zak 2010, 63 Heft 4 v. 16.2.2010. Mag. Stephan Foglar-Deinhardstein
  • Judikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 651 Heft 10 v. 15.10.1999
  • Völkl/Völkl, ÖJZ 1998, 906.
  • Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht § 2 Rz 89 ff

Zuständigkeitsfragen - Zivilprozessrecht - Fall 2

Sachverhaltsdarstellung:

  • Herr C (wohnhaft in Wien 15, Betreiber eines Chinarestaurants in Mödling) klagt den Gemüsehändler Herr W (wohnhaft in Wien 12) auf Bezahlung von EUR 16.000,--. Er bringt dazu vor, dass ihm Herr W um diesen Betrag verdorbene Ware geliefert hätte. Er macht Gewährleistung und Schadenersatz geltend. Herr W ist ein Einzelunternehmer (Geschäft in Wien 10), der nicht im Firmenbuch eingetragen ist. Das angerufene Handelsgericht Wien erlässt einen Zahlungsbefehl. Nach „leerem“ Einspruch wendet der Anwalt von Herr W in der vorbereiteten Tagsatzung ein, dass das angerufene Gericht sachlich unzuständig sei. In Wahrheit sei das LGZ Wien zuständig. Die Rechtsanwältin von Herr C beantragt für den Fall, dass das HG Wien seine Unzuständigkeit ausspricht die Überweisung an das LGZ Wien. Mit seinem in der Verhandlung verkündetem Beschluss spricht das HG Wien seine Unzuständigkeit aus und überweist die Rechtssache an das „nicht offenbar unzuständige“ LGZ Wien.

 

  • Fragestellungen:
  1.   Welche Gerichte wären örtlich und sachlich zuständig?
  2.   Erfolgten die Beschlüsse zu Recht?
  3.   Was kann gegen die Beschlüsse noch unternommen werden?
  4.   Kann das LGZ Wien seine allfällige Unzuständigkeit noch  aufgreifen?
  • Falllösung:

Zu prüfen sind, ob alle Prozessvoraussetzungen ordnungsgemäß erfüllt sind. Dabei unterscheidet man zwischen Gerichtsbezogenen, Parteibezogenen und Streitgegenstandsbezogenen Prozessvoraussetzungen. Diese werden nochmals in Allgemeine/Besondere Prozessvoraussetzungen unterteilt und in Relative/Absolute Prozessvoraussetzungen. Zunächst liegt es in der Verantwortung der Gerichte eine Klagsprüfung (limine litis) durchzuführen. Dieses Begründen sich auf den Behauptungen und Angaben der Klagenden Partei, diese hat amtswegig zu erfolgen.[1]

Inländische Gerichtsbarkeit:

Folglich ist zu prüfen, ob die inländische Gerichtsbarkeit und folglich die Anwendung von österreichischem materiellen Recht zu erfolgen hat. Dabei sind Vereinbarungen nach § 104 ZPO zu berücksichtigen. Die inländische Gerichtsbarkeit ist die Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.

Zuständigkeiten:

Die Prüfung der Zuständigkeit unterteilt sich wie folgt: Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit.

Sachliche Zuständigkeit:

Bei der Prüfung, ob eine sachliche Zuständigkeit besteht, unterscheidet man zwischen der Allgemeinen Gerichtsbarkeit und der Kausalgerichtsbarkeit. Dabei ist die Eigenzuständigkeit vorrangig gegenüber dem Wert des Streitgegenstandes zu berücksichtigen. Entsprechende Eigenzuständigkeiten sind der JN zu entnehmen, dabei sind besondere Zuständigkeiten zu berücksichtigen. Die Frage, ob das Handelsgericht Wien zuständig ist, ist gemäß § 51 JN zu prüfen. Die Höhe des Streitgegenstandes beträgt EUR 16.000, somit ist die Wertzuständigkeit über EUR 15.000 erfüllt. Zudem handelt es sich bei dem Rechtsgeschäft um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Problematisch ist jedoch, dass die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer zu erfolgen hat. Jedoch ist Herr W als Betreiber eines Einzelunternehmens nicht im Firmenbuch eingetragen. Folglich ist § 51 Abs. 1 JN als solches nicht erfüllt. Weiters sind die in § 51 JN taxativ aufgelisteten Eigenzuständigkeiten nicht auf den Sachverhalt anzuwenden.

  •  Örtliche Zuständigkeit:

Dabei prüft man zunächst, bei welchem Gericht die Klage einzubringen ist, dabei ist die

Frage des zuständigen Sprengels erheblich. Weiter ist zu unterscheiden zwischen einem Allgemeinen Gerichtsstand und einem Besonderen Gerichtsstand. Sowie bei einem Wahlgerichtsstand und einem ausschließlichen Gerichtstand. Der Allgemeinen Gerichtsstand ist anhand des Wohnsitzes und dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beklagten Partei zu bestimmen. Da beide Parteien wohnhaft in Wien sind, besteht die Zuständigkeit eines Gerichts in Sprengel Wien. Weiters ist keine zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarung über einen Wahlgerichtstand bekannt. Denn gemäß § 104 JN kann die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes bestimmt werden, sofern kein Zwangsgericht gerichtlich vorgesehen ist. Folglich ist in diesem Fall das Landesgericht für Zivilsachen in Wien zuständig.

  • Frage der Sachlegitimation:

Diesfalls ist zu prüfen, ob ein Anspruch als solcher überhaupt besteht und die Forderung somit gültig ist. Sowie ob eine Aktivlegitimation seitens des Klägers besteht. Da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt, um zwei Unternehmer gemäß des UGB handelt, ist folglich zu prüfen, ob eine entsprechende Mangelrüge gemäß § 377 UGB über die verdorbene Ware erfolgt ist.

Anders als im Sachverhalt des 1.1, weist das Gericht nicht selbständig die Klage zurück im Zuge einer Prüfung von Amtswegen aufgrund einer Unzuständigkeit, sondern erlässt einen Zahlungsbefehl. Erst nachdem der Zahlungsbefehl bereits erlassen wurde, erhebt die Beklagte Partei durch den Rechtsanwalt, welche als Klagevertreter in der Rechtssache Herrn W, in der vorbereiteten Tagsatzung ein, dass das Handelsgericht Wien sachlich nicht zuständig ist. Da bereits ein Zahlungsbefehl gegen die Beklagte Partei erlassen worden ist, ist die Abweisung der Klage nur dann möglich, wenn die in § 43 JN genannten Ausnahmen erfüllt sind. Erst wenn diese Anforderungen zutreffen, kann eine Unzuständigkeit festgestellt werden.

Eine Zurückweisung der Klage a limine ist somit auch nicht mehr möglich, da die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Eine der genannten Ausnahmen ist laut § 43 Abs. 1 JN, die rechtzeitige Einrede des Beklagten. Die Einrede des Beklagten wurde in der vorbereitenden Tagsatzung erhoben, fraglich ist dabei, ob das Element der Rechtzeitigkeit der Einrede somit erfüllt ist oder bereits bei Erlass des Zahlungsbefehls eine Einrede notwendig gewesen wäre. Wäre Herr Wang ohne Rechtsbeistand zur Verhandlung erschienen, hätte dieser über die sachliche Unzuständigkeit belehrt werden müssen, um folglich eine Einrede zu erheben.[2] Jedoch ist dies hierbei nicht relevant, da der Streitgegenstand mehr als EUR 5000 beträgt und somit eine absolute Anwaltspflicht herrscht.

Da mit dem Erlass des Zahlungsbefehls, das Stadium der Streitanhängigkeit bereits eintritt, hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt die Einrede der Unzuständigkeit mittels Klagebeantwortung zu erheben gemäß § 230 ZPO. Die erhobene Prozesseinrede des Rechtsanwaltes der Beklagten Partei wäre in der vorbereitenden Tagsatzung zu spät gewesen und die Tatsache, dass das Handelsgericht Wien sachlich nicht zuständig ist, wäre somit unerheblich da diese Prozess gemäß § 43 JN heilen würde. Wäre seitens der Beklagten Partei keine Klagebeantwortung erhoben worden, hätte Herr C als Klagende Partei ebenso ein Versäumnisurteil beantragen können. Die Einrede hätte somit in der Klagebeantwortung erfolgen müssen. Dies setzt jedoch voraus, dass Herr W durch einen Rechtsbeistand vertreten war, da in diesem Fall eine absolute Anwaltspflicht herrscht.[3]

Folglich ist die Überweisung an das LGZ Wien mittels eines Überweisungsantrages nur dann möglich, wenn die Beklagte Partei rechtzeitig Einrede erhebt, da das Adressatgericht aufgrund einer Bindungswirkung die Klage nicht mehr abweisen kann.[4] Eine Heilung gemäß § 104 Abs.3 JN ist jedoch bereits erfolgt, da Herr Wang durch seinen Rechtsanwalt vertreten ist und bereits ein leerer Einspruch erfolgt ist. Denn die Klagebeantwortung dient gemäß § 239 Abs 3 ZPO dazu die Unzuständigkeit anzumerken.[5]

 

[1] § 41 JN

[2] ScheuerinFasching/Konecny3 vor §41JN

[3] § 27 ZPO

[4] Mayr in Fasching/Konecny3 III/1 § 230a ZPO

[5] Mayr in Fasching/Konecny3 III/1 § 230a ZPO


Zuständigkeitsfragen - Zivilprozessrecht - Fall 1

Falllösung – Zuständigkeiten

  • Sachverhaltsdarstellung
  • Die A-GmbH aus Wien begehrt mit ihrer Klage von Hans Bauer vor dem Handelsgericht Wien die Herausgabe eines Sportwagens der Marke Mercedes (ohne dieses Begehren zu bewerten). Alternativ stellt sie ein Zahlungsbegehren über EUR 31.000, -- sA. Die Klägerin brachte vor, dass sie das Auto als Eigentümerin an den Beklagten vermietet habe. Der Mietvertrag sei von ihr wegen Verzugs der Mietzahlungen aufgelöst worden. Der Beklagte verweigere die Ausfolgung des Geräts. Der Listenpreis des Geräts betrage EUR 31.000, --. Die Zuständigkeit des Erstgerichts sei ausdrücklich vereinbart worden. Die entsprechende Gerichtsstandvereinbarung sei auch unabhängig von einer Eintragung des Beklagten in das Firmenbuch rechtswirksam. Der Beklagte wird im Rubrum der Klage als Inhaber von B-GmbH und im Vorbringen als Unternehmer in Hartberg bezeichnet. Das angerufene Gericht weist die Klage a limine zurück.

 

Fragestellungen:

-  Welche Gerichte wären örtlich und sachlich zuständig?

-  Erfolgten die Beschlüsse zu Recht?

- Was kann gegen die Beschlüsse noch unternommen werden?

 

  • Falllösung - Prüfung der Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit der inländischen Gerichte, ist eine Prozessvoraussetzung, die im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei unterscheidet man zwischen der sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit.[1] Es liegt im Aufgabenbereich der jeweiligen Gerichte zu prüfen, ob die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes gegeben ist.

    Eine Prüfung hat von amtswegen zu erfolgen.[2] Die Angaben des Klägers sind dabei zu berücksichtigen, sofern dem Gericht nicht bereits vorab bekannt ist, dass es sich bei den in der Klage enthaltenen Informationen, um unrichtige Angaben handelt.[3]

     Die Klage muss seitens der Gerichte vor allem, dann abgewiesen werden, wenn die Tatbestandselemente des § 42 JN erfüllt sind, jedoch auch wenn andere Gründe für die Unzuständigkeit des Gerichtes bestehen.[4]Entsprechende Gründe die gegen eine Abweisung der Klage sprechen, sind in taxativ in § 43 JN aufgelistet. Bei dem hier angeführten Streitwert handelt es sich um eine Gesamtsumme von rund EUR 31.000 s.A. Folglich ist die gesetzliche Wertgrenze für die Zuständigkeit der Bezirksgerichte mit rund 15.000 EUR damit überschritten worden. Zudem erfüllt der Sachverhalt, keine der angeführten Elemente welche in § 49 JN die Relevanz des Streitgegenstandes unbeachtet lassen. Dem Sachverhalt zu folge, begehrt die Klägerin mit der eingebrachten Klage einerseits die Herausgabe des Druckgeräts, welches im Zuge des Mietverhältnisses zur Verfügung gestellt wurde, sowie andererseits auch ein alternatives Zahlungsbegehren in Geld. Dabei wurde für die Berechnung der für das Gerät zu zahlender Marktwert herangezogen. Folglich sind die EUR 31.000 s.A  gemäß § 56 JN als Streitgegenstand anzuerkennen.[5] Folglich ist die Zuständigkeit des Handelsgerichtes zu prüfen.

[2] § 41 Abs. (1) JN

[3] § 41 Abs. (2) JN

[4] § 43 Abs. (1) JN

[5] § 56 Abs. (1) JN

 

Prüfung der Zuständigkeit des Handelsgerichts

Zunächst ist zu prüfen, ob eine Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien und die damit verbundene Kausalgerichtsbarkeit, gemäß § 51 JN besteht oder die Zuständigkeit bei einem anderen Gericht, wie etwa beim Handelssenat des Landesgerichts in der Steiermark besteht.[1] Da der Streitgegenstand die Wertgrenze von EUR 15.000 übersteigt, ist dies in diesem Fall unproblematisch. Jedoch lässt der Sachverhalt darauf schließen, dass der Beklagte zwar der Inhaber von „Meet US“ ist, jedoch nicht im Firmenbuch eingetragen ist. Dies ist besonders dahingehend zu berücksichtigen, da § 51 Abs.1 Ziffer 1JN, die Klage gegen einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer als Voraussetzung für die Erfüllung des entsprechenden Paragrafen nennt. Jedoch weist der Sachverhalt klar darauf hin, dass die Eintragung des Herrn Müller im Firmenbuch nicht unbedingt erforderlich ist, für die jeweilige Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien. Denn der Sachverhalt weist ebenso darauf hin, dass die Parteien die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien als solches, durch eine im einzelnen ausgehandelte Parteienvereinbarung beschlossen haben. Dies ist besonders im Zuge der Privatautonomie und der Vereinbarung eines Wahlgerichtstandes zu berücksichtigen.

Gemäß § 104 JN ist die Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte möglich, sofern dies von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist. Zudem trifft keiner der im § 104 JN, taxativ aufgezählten Ausnahmen auf den Sachverhalt zu. Es ist anzunehmen, dass aufgrund des vereinbarten Mietverhältnisses, die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien im Mietvertrag enthalten ist. Die Fassung der Vereinbarung in Form einer Urkunde ist gemäß dem Paragrafen § 104 JN Abs. 1 zu berücksichtigen: Da der Nachweis in Form einer Urkunde als Voraussetzung für die Erfüllung der Vereinbarung des Wahlgerichtsstandes erbringt werden muss: Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden; eine sonstige Voraussetzung muß nicht erfüllt sein.[2]

Eine weitere Beschränkung der eigenständigen Vereinbarung über das Wahlgericht des Handelsgerichts Wien wäre dann erfüllt, wenn Herr Bauer kein Unternehmer im Sinne des UGB wäre. Denn dann ist das Konsumentenschutzgesetz vorrangig anzuwenden. Gemäß §14 KSchG könne somit die Wirksamkeit der vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung gehemmt werden. Somit wäre das Handelsgericht Wien nicht zuständig gewesen.

Gegen die vom Handelsgericht Wien abgewiesene Klage a limine, kann seitens der Klägerin ein Rekurs erhoben werden da dieser mittels Zurückweisungsbeschluss erfolgt.

Fraglich ist es, ob der Klagenden Partei die Möglichkeit eingeräumt wurde einen entsprechenden Überweisungsantrag gemäß § 230 ZPO an ein anderes Gericht zu stellen. Jedoch ist die Frage nach der Möglichkeit der Erhebung des Überweisungsantrages in diesem Fall unabhängig davon zu beurteilen, denn diese können gleichzeitig mit dem Rekurs erhoben werden.

Eine örtliche Zuständigkeit des Handelsgericht Wien ist gegeben und eine Zurückweisung der Klage A-Limine hat aufgrund einer örtlichen Unzuständigkeit nicht zu erfolgen. Weiters lässt der Sachverhalt keine Zweifel erahnen, dass vorausgesetzte Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt worden sind. Somit ist eine Abweisung A-Limine nicht verständlich, da auch keine sachliche Unzuständigkeit besteht.

[1] § 51 Abs. (3) JN

[2] § 104 Abs. (1) JN

Weiters muss den Parteien die Möglichkeit eingeräumt werden, das nicht Bestehen der erforderlichen Prozessvoraussetzungen, durch einen Sanierungsversuch zu verbessern und zu diese zu erfüllen.[1] Weiters kann eine Zurückweisung der Klage auch dann erfolgen, wenn die in der Klage enthaltenen Angaben unklar oder unvollständig sind, doch auch dann hat die Klagenden Partei aufgrund eines Antrages auf Verbesserung, diese Mängel auszuräumen.[2]

Dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, warum das angerufene Gericht, die Entscheidung A-Limine zurückgewiesen hat, denn dies kann aufgrund einer sachlichen, örtlichen und individuellen Unzuständigkeit erfolgen.[3] Ist der Grund für eine Zurückweisung der Klage aufgrund einer sachlichen Unzuständigkeit, dann ist diese Entscheidung gemäß § 46 JN für jedes Gericht bindend. Die Zurückweisung der Klage A – Limine erfolgt mittels eines Beschlusses.

Bei der sachlichen Unzuständigkeit tritt die Bindungswirkung auch dann ein, wenn die Rechtsentscheidung nicht richtig war. Diese allgemeine Bindungswirkung ist bei ausschließlich einer örtlichen Unzuständigkeit nicht gegeben.[4] Weiters ist zu beachten, dass eine Klagsprüfung gemäß §41 JN in limine litis nur entsprechend der Angaben des Klägers erfolgt.[5]

Die Frage welches Gericht für den jeweiligen Fall zuständig ist, ist im Einzelfall zu prüfen und ist abhängig von dem entsprechenden Sachverhalt. Dabei unterscheidet man zwischen der allgemeinen Gerichtsbarkeit und der Kausalgerichtsbarkeit. Diese beiden Gerichtstypen sind besonders auch dahingehend nach der Abgrenzung der Eigenzuständigkeit und Wertzuständigkeit unterscheiden[6] Da in diesem Fall die Klage beim Handelsgericht Wien eingebracht worden ist, ist zu prüfen, ob die Kausalgerichtsbarkeit überhaupt besteht und die Zuständigkeit gemäß § 51 JN erfüllt ist. Die Klage hat folglich gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer zu erfolgen.

Laut dem Sachverhalt ist Herr Bauer Inhaber von B-GmbH, wobei anzunehmen ist, dass es sich dabei um den Firmennamen des Unternehmens handelt. Die genaue Rechtsform des Unternehmens ist dabei nicht bekannt. Jedoch wird Herr Müller in der Klage als Unternehmer bezeichnet. Zudem wird im Sachverhalt erwähnt, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch dann gilt, wenn der Beklagte nicht im Firmenbuch eingetragen ist. Folglich wäre es im Hinblick auf die Haftung, interessant zu wissen, ob es sich bei der Firma um eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt und in welcher Form Herr Bauer für das Unternehmen zuständig ist.

Denn eine Eintragung von Personengesellschaften im Firmenbuch ist nur unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, jedoch nicht immer zwingend. Denn in diesem Zusammenhang könnte man sich die Frage stellen, ob die Anschaffung des Kopiergeräts von Herrn Bauer im Zuge der Unternehmensgründung vereinbart wurde. Folglich wären Prorogationsbeschränkungen zu berücksichtigen. Entsprechende Geschäfte die ein zukünftiger Unternehmer abschließt im Zuge der Unternehmensgründung sind gemäß § 1 Abs.3 KschG keine dem Betrieb zuzurechnenden Geschäfte, womit die Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes zu erfolgen hat und eine Gerichtsstand Vereinbarung gemäß §14 KschG nur beschränkt möglich ist. Da der Gerichtsstand sich in dem Fall nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und dem Wohnsitz des Verbrauchers richtet.

 

[1] Planitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 230 ZPO

[2]  Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen (2017) RZ 726, S. 417

[3] Schneider in Fasching/Konecny3 § 46 JN

[4] SchneiderinFasching/Konecny3 §46JN

[5] Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen (2017) RZ 343, S.157

[6] Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen  (2017) RZ 272, S.129

 

Zurückweisung der Klage wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit:

Wird die Klage aufgrund einer bestehenden sachlichen oder örtlichen Unzuständigkeit zurückgewiesen, kann die Klägerin einen Überweisungsantrag gemäß § 261 Abs 6 ZPO stellen.[1] Diesem Antrag ist stattzugeben, sofern keine Gründe bekannt sind, welche dafür sprechen, dass die Unzuständigkeit des anderen Gerichts offenbar erkennbar ist.[2] Wird die Klage jedoch zurückgewiesen ohne, dass die Klägerin die Möglichkeit erhält einen Überweisungsantrag zu stellen, kann die Klagende Partei gemäß § 230 a ZPO innerhalb einer Notfrist von 14 Tagen beginnend ab Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses, die Zuweisung der Klage an ein anderes Gericht beantragen.[3]

 

[1] Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen (2017) RZ 333, S.152

[2] § 261 Abs. 6 ZPO

[3] Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen (2017) RZ 333, S.152

 

 


Green Finance - Law and Sustainability Blog

Green Finance - Law and Sustainability: 

verfasst von Vanessa Brkic

Geld regiert die Welt. Diesen Satz haben Sie sicher schon einmal gehört. Doch stimmt diese Aussage wirklich und wie ist dieses Sprichwort mit dem Thema Sustainability zu vereinbaren? Das Schlüsselwort, welches die Antwort bringt, lautet wie folgt: Impact Investing!

Grüne Zukunftsaussichten

Infolgedessen könnten folgende Fragen aufkommen: ,, Inwieweit betrifft mich das Thema? Wie bedeutend ist die Meinung der großen Investmentfonds, wie etwa Blackrock? Welche Finanzbereiche könnten zukünftig davon betroffen sein?“ Diesen Fragen und deren Antworten sollte man einen kurzen Moment der Aufmerksamkeit widmen.

Warum?

Dies kann ich Ihnen jetzt schon einmal beantworten! Die Neugestaltung der zusammenhängenden Themengebiete rund um Sustainable Finance werden nämlich besonders entscheidend sein in den nächsten Jahrzehnten. Denn die Handlungen von heute beeinflussen unser Leben von morgen. Wir leben in einer Zeit, in der Nachhaltigkeit und besonders die Thematik betreffend erneuerbarer Energien immer wichtiger wird. Demzufolge werden die Bereiche Nachhaltigkeit und das effiziente Anlegen von Geld miteinander kombiniert.

Die Thematik rund um den Themenbereich Sustainability hat besonders in den letzten Jahrzehnten zunehmend an Wichtigkeit gewonnen.

Netto Null Emission

Doch was bedeutet es nachhaltig zu investieren? Im Grunde geht es darum, sich heute schon auf die Zukunft zu fokussieren. Besonders unter der Berücksichtigung der Outside-In Effekte ist davon auszugehen, dass wir zukünftig mit möglichen Problemen konfrontiert sein könnten, die heute noch nicht absehbar zu sein scheinen. Mit dem Vorhaben der Netto Null Emission, wird ein klares Ziel festgelegt.

Doch ungeachtet dessen ist noch nicht klar, wie genau man diesen bevorstehenden Wandel ohne Verluste bewältigen kann. Besonders kritische Bereiche wie die immer größer werdende Armutsgrenze und den immer höher steigenden Energiepreisen, ist eine genaue Planung essenziell, um das Risiko einer möglichen Zuspitzung der Materie zu vereiteln.

Folglich wurde das Konzept, auch bekannt als Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, von allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen angenommen. Die im Jahre 2015 festgelegten Sustainable Development Goals, sollen die Beendigung von Armut in all ihren Teilbereichen vorantreiben.

Doch warum jetzt?

Das Ziel ist es, alle Markteilnehmer miteinzubeziehen, um geradewegs finanzielle Sicherheit zu schaffen. Dies kann am besten erfolgen, wenn allesamt rechtzeitig mit einbezogen werden. Aus diesem Grund entschied man sich gemeinsam eine Lösung zu finden und als Gesamtheit den Weg in eine grüne Zukunft zu beschreiten.

Agenda 2030 und die SDG Ziele

Ein wichtiges Stichwort ist die Agenda 2030, diese wurde 2015 von allen UN Mitgliedern akzeptiert und unterfertigt. Der Hauptkern der Agenda sind die 17 Sustainable Development Goals (SDGs). Diese gemeinsame Einigung betrifft ebenso die Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit dem Thema Sustainable Finance.

Demnach sollen gezielte Investitionen in diesen Sektor umgeleitet werden. Entsprechende Zielvorstellungen können laut der Europäischen Komission nur mit einem Budget von jährlich etwa 180 Mrd. Euro umgesetzt werden. Somit soll der Finanzsektor gezielt mit eingebunden werden, um das Konzept zu verwirklichen.

Ebenso zu berücksichtigen sind die ESG - Faktoren. Somit sind Kreditinstitute, Versicherungen und Investmentfondsgesellschaften mit einer solchen Zielsetzung beauftragt worden. Der Markt soll ebenso Kleinanlegern und KMUs offen stehen, um einen noch größeren Fortschritt zu ermöglichen.

Green Deal

Mit dem sogenannten Green Deal möchte man nun gemeinsam etwas in der Welt bewegen. Europa hat sich das Ziel gesetzt, als erster klimaneutraler Kontinent aufzutreten. Am 11. Dezember 2019 wurde dies von der Europäischen Kommission verkündet. Die Intention hinter diesem Vorhaben, beläuft sich laut der EU Kommission darauf, dem Klimawandel und den einhergehenden Gefahren entgegenzuwirken. Bei dem bevorstehenden Wandel sollen alle wirtschaftlichen Tätigkeitsbereiche mit einbezogen werden und die Interessen aller berücksichtigt werden. Eine durchgehende Versorgung für alle Marktteilnehmer muss gewährleistet werden.

In Anlehnung daran hat sich die EU- Kommission mittels des Green Deals dazu verpflichtet gemeinsam, bis 2050 keine Netto-Treibhausgase mehr auszustoßen. Dies soll jedoch schrittweise erfüllt werden, eine entsprechende Zielvorgabe bis 2030 beinhaltet die Senkung der Netto - Treibhausgasemissionen um mindestens 55%, im Vergleich zum Jahr 1990.

Impact Investing

Aufgrund der Tatsache, dass dieses Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn alle Entscheidungsträger die gleiche Richtung einschlagen, ist die Meinung der bereits bestehenden Unternehmen ebenso zu berücksichtigen. Dies bringt uns nun zu dem Themengebiet Impact Investing.

Doch was versteckt sich hinter diesem Begriff? Unter Impact Investing (dt. Wirkungsorientiertes Investieren) versteht man Investitionen in Unternehmen, Organisationen und Fonds, mit der gezielten Absicht, neben einer positiven finanziellen Rendite messbare, positive Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesellschaft zu erzielen. Daraus resultierend kann man feststellen, dass eine Verschmelzung verschiedener Intentionen erfolgt ist.

Abgesehen von einer hohen Rendite erhoffen sich die Anleger zusätzlich eine positive Nachhaltigkeitswirkung ihrer Investition. Grüne Investments ermöglichen somit ein Vorantreiben des jeweiligen Kernbereichs. Innovation und nachhaltige Produkte sowie die Forschung in diesem Gebiet sollen dadurch unterstützt werden. Zielsetzungen wie etwa, dass Grüne Energie, für jeden leistbar sein soll, werden damit unterstützt. Aufgrund des immer stärker wachsenden Interesses der politischen Mächte erhoffen sich die Unternehmen im Allgemeinen einen wirtschaftlich gewinnbringenden Zufluss durch die Neugestaltung und Ausweitung diese Sektors.

Besonders in der Anfangsphase, wo die Regulierungen noch einen breit gefächerten Rechtsrahmen aufweist, erhofft man sich einen finanziellen Aufwind. 

Das Übereinkommen in Paris lässt eine Vergrößerung dieses Teilbereichs anklingen. Denn das Übereinkommen hat sich auch zum Ziel gesetzt, zukünftige Finanzmittelflüsse in Einklang zu bringen mit der Intention, Projekte mit hoher Treibhausgasbelastung sowie klimaschädliche Entwicklung nicht weiter auszugestalten. Entsprechende Handlungen bezwecken ein Entgegenwirken der realen Bedrohung.

Eine Verbesserung der Bedrohung durch den Klimawandel soll somit erfolgen. Infolgedessen sind erhebliche Finanzmittelströme in diesen Bereich zu erwarten. Das Investieren der Anleger in nachhaltige Finanzprodukte kann zusätzlich zu einer möglichen Rendite eine ebenso positiven Lenkungseffekt nach sich ziehen. Durch die einheitliche Mitwirkung von Politik und der Finanzwelt im Allgemeinen lässt sich eine stabile und Werte orientierte Finanzwirtschaft erhoffen.

Blackrock

Dieser gegenwärtige Wandel ist keinesfalls an den großen Investmentgrößen wie Blackrock, State Street und Vanguard vorbeigezogen. Exemplarisch dafür ist folglich der ,,CEO Letter“ von Larry Fink anzuführen. Es ist nicht überraschen, dass dieser Entwicklungsprozess von nachhaltigen Investitionsmöglichkeiten darin mit aufgefasst wurde. Es ist allgemein bekannt, dass Investmentgesellschaften einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaft nehmen können. Immerhin gehören ihnen in Ihrer Gesamtheit eine große Anzahl der an der Börse notierten Unternehmen.

Es ist davon auszugehen,dass diese 3 ein geschätztes Vermögen von rund 14.6 Billionen Dollar verwalten.20 Zudem hielten diese im Jahr 2017 an jeder der 500 größten US-Firmen im S&P-500-Index einen durchschnittlichen Anteil von 20,5 Prozent. Im Jahre 1998 lag dieser Wert bei nur 6.2 Prozent. Aufgrund ihrer Präsenz in der Finanzwelt, ist ihr Handeln nicht unerheblich, dies besonders aufgrund der Tatsache, dass sie aufgrund ihrer Größe und ihres ausgebauten Machtbereichs einen steuernden Einfluss ausüben können. Dies lässt sich besonders aus der Thematik rund um ExxonMobil ableiten. Doch eins ist wichtig zu sagen, Blackrock ist nur so stark wie die Anleger es erlauben. Denn wenn die Anleger sich als Gesamtheit gegen die Unternehmensstrategie aussprechen, dann muss auch Larry Fink CEO von Blackrock einlenken. Allerdings ist zu sagen, dass bei genauer Betrachtung feststellen, dass Blackrock trotz allem ein Vermögensverwalter ist. Ebendarum stehen die Interessen der Kunden im Vordergrund. Jedoch ist die Vorbildwirkung von Blackrock nicht zu unterschätzen.

Eine Frage der Rendite?

Doch was ist, wenn die Rendite ausbleibt? Werden die geplanten Zielsetzungen der EU- Kommission und der Vereinten Nationen weiterhin so tatkräftig unterstützt? Es ist stets eine Frage der Rendite. Als Investmentfondsverwalter sind stets die Zielvorstellungen der Investoren zu berücksichtigen. Dabei spielen die daraus gewinnbringenden Zinserträge eine große und essenzielle Rolle. Aufgrund des vielversprechenden Leitplans der EU- Kommission und der Vereinten Nationen, sind gewinnbringende Renditen in diesem Bereich zu erwarten. Ist dies der Stein, der alles ins Rollen bringt?

Sei es durch erhöhte Absatzmöglichkeiten oder günstigere Refinanzierungen. Bei genauerer Betrachtung wird umweltfreundliches Handeln belohnt. Zudem wird der Fortschritt durch stetig wachsende Investitionen rund um Green Finance gestärkt. Doch was, wenn die erhofften Renditen nicht eingebracht werden? Würde Blackrock immer noch hinter der aktuellen Investmentstrategie stehen?

Der Rückzug von Vanguard

Vanguard wird in Zukunft keine NZAM (Net Zero Assets Managers) Produkte mehr anbieten und dies, obwohl Vanguard zunächst dazu freiwillig verpflichtet hat. Oder etwa doch nicht? Doch was ist die NZAM Initiative? Die Net Zero Asset Managers-Initiative ist eine internationale Gruppe von Vermögensverwaltern, die sich verpflichtet haben, das Ziel der Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis 2050 oder früher zu unterstützen25. Die 273 Unterzeichner der NZAM Initiative verwalten bisher Vermögenswerte in Höhe von über 61,3 Billionen US-Dollar.26 Vanguard distanziert sich von entsprechender Handlung, mit der Begründung, man möchte die Unabhängigkeit des Unternehmens demonstrieren und frei über das angebotene Portfolio entscheiden. Ein entscheidender Faktor könnte jedoch auch der Druck seitens der Anleger und US-Politiker sein. Doch was, wenn der Druck für alle zu groß wird? Ziehen sich dann alle Anleger zurück?

Börsennotierte Unternehmen

Der Vorstand ist zwar der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat in seinen Handlungen dahingehend weisungsfrei, jedoch sind stets festgelegte Leitlinien zu beachten. Ein pflichtgemäßes Handeln sowie eine ordnungsgemäße Handhabung der geschäftsbezogenen Entscheidungen sind entscheidend. Ziel ist es für die Kunden, die bestmöglichen Renditen zu erwirtschaften.

Durch das immer stärker werdende und richtungsbezogene politische Handeln, ist davon auszugehen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen in naher Zukunft weiter ausgebaut werden. Mögliche Vergünstigungen sind folglich zu erwarten. Die Anpassungsfähigkeit der bestehenden Unternehmen steht auf dem Prüfstand. Den Zug in eine grüne Zukunft sollten die Gesellschaften nicht verpassen. Denn sicher ist, dass sie ihrer Verantwortung gegenüber der Aktionäre nachkommen müssen.

Deshalb ist eine stetige und rasche Weiterentwicklung notwendig, um vermeidbare Verluste zu umgehen. Demzufolge ist die Einhaltung rechtlicher Vorschriften, wie die Einhaltung von Transparenz und Offenlegung essenziell. Zudem sollten die festgelegten ESG-Kriterien nicht außer Acht gelassen werden.

Transparenz und Offenlegung

Die Transparenz und Offenlegungsinformationen eines Unternehmens sind erheblich, um etwaige Risiken besser einschätzen zu können. Jedoch sind für eine mögliche Risikoeinschätzung standardisierte Kriterien zur Beurteilung notwendig. Deshalb ist eine ordnungsgemäße Definition wichtig. Die Offenlegung und Transparenz - Verordnung ist ein wichtiges Instrument für die richtige Indikation eines Unternehmens, sowie bei Anlage und Versicherungsberatungen. 

Um ihren Pflichten im Rahmen dieser Vorschriften nachzukommen, sollten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater nicht nur alle relevanten finanziellen Risiken, sondern auch einschließlich alle relevanten Nachhaltigkeitsrisiken, die in maßgeblicher Weise erhebliche negative Auswirkungen auf die Rendite einer Investition oder einer Beratung haben könnten, in ihre Verfahren, einschließlich ihrer Sorgfaltsprüfungsverfahren, einbeziehen und fortlaufend bewerten. 

Es ist davon auszugehen, dass härtere Sanktionen vom Gesetzgeber, erfolgen werden. Daher sollten Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater in ihren Strategien angeben, wie sie diese Risiken einbeziehen, und diese Strategien veröffentlichen.

Nachhaltigkeitsbezogene Reputationsrisiken.

Die Berücksichtigung von ESG- Faktoren, sowie eine nachhaltige Unternehmensstrategie, kann zum wirtschaftlichen Erfolg führen. Der gesellschaftliche Druck wird zunehmend stärker. Ebenfalls können Unternehmensbezogene Greenwashing Fälle, einen erheblichen Nachteil für die Gesellschaften bedeuten. Dies stellt die Wichtigkeit und die entsprechende Wirkung von Sustainable Finance dar. 

Die Einhaltung festgelegter ESG Kriterien wirkt sich erheblich auf den Erfolg aus. Denn die Reputation und das öffentliche Ansehen eines Unternehmens spiegeln sich oftmals in der Bilanz wieder.

Eine mögliche Umgehung des Kartellverbots?

Grundsätzlich ist ein geltendes Kartellverbot in der Rechtsordnung verankert, jedoch fallen Nachhaltigkeitskooperationen nicht unter das entsprechende Verbot, da diese keine Wettbewerbsbeschränkung darstellen und oder bezwecken. Diese Nachhaltigkeitsausnahme soll ins österreichische Kartellrecht mit aufgenommen werden und weiter ausgebaut werden. Die getroffenen Absprachen müssen einen positiven Beitrag zu der geplanten klimaneutralen Finanzwelt aufweisen. Wichtig ist jedoch, dass die Handelsgesellschaften selbst zu beurteilen haben, ob die Absprache der kartellrechtskonforme Nachhaltigkeit-Kooperation entspricht. Daraus erschließt sich, dass ein Haftungsrisiko nicht auszuschließen ist.

Fazit

Veränderungen brauchen Zeit und Geduld, dennoch sollte man nicht stehenbleiben. Stillstand ist eine Gefahr, die nicht missachtet werden sollte. Wir befinden uns im Wandel und es ist jetzt noch nicht sicher, wie sich alles entwickelt. Es ist stets eine Frage des Fokus. Denn unvorhergesehene Ereignisse sind stets möglich und sollten ebenso berücksichtigt werden. 2020 traf die Welt die Covid-19 Pandemie, in einer sonst so hektischen und rasanten Welt stand diese für einen Augenblick still. Von heute auf morgen war man mit Schwierigkeiten konfrontiert, die bis zu diesem Zeitpunkt nie thematisiert wurden.

In solchen Situationen bedarf es der Umsichtigkeit. Aktuell versetzt die immer höher steigende Inflationsrate, die Menschen in Angst. Deshalb ist es wichtig, sich möglicher Risiken bewusst zu werden, um sich auf diese besser vorzubereiten. Daraus resultierend kann man schließen, dass wir die Zukunft nicht vorhersagen können, der Weg in eine nachhaltige und fairere Welt ist jedoch ein Vorhaben, welches wir verwirklichen sollten. Gemeinsam ist dies möglich. Zum Abschluss vielleicht noch ein passendes Zitat von Winston Churchill:

,,Ein Optimist sieht eine Gelegenheit in jeder Schwierigkeit; ein Pessimist sieht eine Schwierigkeit in jeder Gelegenheit.“

Dies ist also die Möglichkeit optimistisch in die Zukunft zu schauen und sich nicht von Zukunftsängsten zu verunsichern. Blicken wir also freudig in die Zukunft!

 

Quellen und Verweise:

  • Binder Grösswang (Hrsg), Sustainability Law (2022).
  • https://www.blackrock.com/at/privatanleger/themen/nachhaltig-investieren (abgefragt am 26.01.2023)
  • https://sdgs.un.org/goals (abgefragt am 26.01.2023).
  • https://www.bundeskanzleramt.gv.at/themen/nachhaltige-entwicklung- agenda-2030.html (abgefragt am 26.01.2023).
  • https://www.bmf.gv.at/themen/finanzmarkt/finanzmaerkte-kapitalmaerkte-eu/ sustainable-finance.html (abgefragt am 29.01.2023).

  • https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european- green-deal_de (abgefragt am 26.01.2023).
  • https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/impact-investing-120058 - Gabler Wirtschaftslexikon (Springer Gabler - Haberstock Philipp) (abgefragt am 26.01.2023).

  • Übereinkommen von ParisL 282/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 19.10.2016
  • https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe? Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009674 (abgefragt am 26.01.2023).
  • https://www.blackrock.com/corporate/investor-relations/larry-fink-ceo-letter (abgefragt am 26.01.2023).
  • https://www.welt.de/wirtschaft/article197577169/Blackrock-State-Street- Vanguard-Die-neue-Macht-der-drei-Finanzgiganten.html (abgefragt am 26.01.2023).

  • https://www.blackrock.com/at/privatanleger/themen/nachhaltig-investieren (abgefragt am 26.01.2023).
  • https://www.netzeroassetmanagers.org/ (abgefragt am 26.01.2023). Die Zahlen Stand: 31.12.2022
  • https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/weltgroesster-fondsmanager-vanguard- zieht-sich-aus-klima-initiative-zurueck-11974461 (abgefragt am 26.01.2023).

  • Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Document 32019R2088)

  • https://www.kpmg-law.at/das-gruene-kartell/ (abgefragt am 26.01.2023).


Keine Amtshaftung für die C*bank

Verfasst von: Vanessa Brkic

Geschäftszahl: 1 Ob 91/22x

Entscheidungsdatum: 14.07.2022

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Die Republik Österreich haftet nicht für den Schaden einer Bankkundin, der ihr dadurch entstand, dass sie aufgrund der Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen einen Forderungsausfall erlitt.

 

 Sachverhaltsdarstellung

In der folgenden Geschäftszahl: 1 Ob 91/22x fungierte der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht. Die klagende Partei in der Rechtssache ist in diesem Fall eine juristische Person. Folglich ist die klagende Partei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die beklagte Partei ist hingegen die Republik Österreich (Bund), welche durch die Finanzprokuratur in Wien vertreten wird.

Die Klagesumme beläuft sich auf  1.231.269,20 EUR sA. In eventu äußert sich der OGH auch bezüglich der Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Februar 2022, GZ 14 R 13/22t-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Juli 2021, GZ 33 Cg 38/20f-9.

Der Revision der beklagten Partei wird seitens des OGH nicht Folge geleistet. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“) untersagte der C* Aktiengesellschaft („Bank“) mit Mandatsbescheid vom 14. 07.2020 gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG mit sofortiger Wirkung die Vornahme von Bankgeschäften.

In der Folge wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bilanzfälschung und der Untreue gegen Verantwortliche der Bank eingeleitet und mit 29. 7. 2020 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Klägerin begehrt von der beklagten Republik Österreich (Bund) im Wege der Amtshaftung den Ersatz jenes Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie aufgrund der Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank durch die FMA und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen nicht mehr über ihr Guthaben in Höhe von 1.331.269,20 EUR verfügen könne. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden, die ihr durch die Einlage von Geldern bei der Bank aufgrund der nicht gehörigen Erfüllung der der FMA obliegenden Aufsichts- und Prüfpflichten sowie der nicht gehörigen Erfüllung von Pflichten durch staatsanwaltschaftliche Organe entstanden seien.

Vorstandsmitglieder der Bank hätten im Sommer 2020 gegenüber der OeNB und der Staatsanwaltschaft zugestanden, seit den 1990er-Jahren eine Reihe betrügerischer Handlungen – etwa die Fälschung von Bilanzposten, Saldenbestätigungen und Zahlungsbelegen, die „Fingierung“ hoch verzinster Kredite und die Veruntreuung von Geldern der Bank – gesetzt zu haben. Die Unterlassung der gebotenen Prüf- und Verfolgungsschritte durch die funktionell dem Bund zuzurechnenden Organe sei grob unvertretbar gewesen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte dessen Unschlüssigkeit ein. Gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG sei eine Amtshaftung für Schäden, die Dritten sohin auch der Klägerin von Organen der FMA in Vollziehung von Aufgaben der Bankenaufsicht zugefügt wurden, ausgeschlossen.

Die Bestimmungen über die Bankenaufsicht, deren Verletzung durch Organe der FMA und der OeNB der Beklagten vorgeworfen werde, dienten nur dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der volkswirtschaftlichen Stabilität und bezweckten – wie § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG klarstelle – keinen Schutz des Vermögens einzelner Gläubiger der geprüften Bank.4 Aufgrund eines Antrags der Klägerin auf Normenkontrolle nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG (sowie aufgrund solcher Anträge anderer geschädigter Gläubiger der Bank) prüfte der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG auf ihre behauptete Verfassungswidrigkeit, verneinte eine solche jedoch.

Die geschädigte Bankkundin leitete die Amtshaftung der Republik Österreich daraus ab, dass sie als Rechtsträgerin der Finanzmarktaufsicht, der Österreichischen Nationalbank sowie des Amts der Burgenländischen Landesregierung als „Revisionsstelle“ den ihr insoweit obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle des Geschäftsbetriebs der Bank nicht nachgekommen sei. Wäre eine ordnungsgemäße Kontrolle erfolgt, wären die nunmehr bekannt gewordenen Malversationen innerhalb der Bank bereits viel früher aufgedeckt worden. Die Bankkundin hätte dann kein Geld bei der Bank eingelegt und keinen Schaden erlitten.

Der Republik Österreich sei als Rechtsträgerin der staatsanwaltschaftlichen Organe auch vorzuwerfen, dass diese ihrer Verpflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung der für die Bank handelnden Personen nicht nachgekommen seien. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage der geschädigten Bankkundin ab.

 

Rechtliche Beurteilung sowie Entscheidungsgründe des OGH

Die gegen das Berufungsgericht erhobene Revision der klagenden Partei ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies aus folgenden Gründen:

1. Die Republik Österreich haftet nicht für Vermögensschäden von Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht durch die Finanzmarktaufsicht. Ein Ersatz solcher Schäden wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen, was der Verfassungsgerichtshof als zulässig ansah.

2. Der gesetzliche Ausschluss der Haftung für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht gilt auch für Schäden, die wie hier aus einer Tätigkeit der Österreichischen Nationalbank im Rahmen der Bankenaufsicht abgeleitet werden.

3. Dem Land Burgenland kommen bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Revisionsverband keine hoheitlichen Befugnisse zu. Eine Amtshaftung kann daher auch aus einem behaupteten Fehler bei der genossenschaftlichen Revision der Bank nicht abgeleitet werden.

4. Die Bestimmungen über die Einleitung eines Strafverfahrens sollen Gläubiger einer Bank nicht davor schützen, dass ihnen aufgrund der unterbliebenen Einleitung eines solchen Verfahrens durch künftige Straftaten der Organe dieser Bank ein Vermögensschaden entsteht. Dass ein solcher Schaden durch die frühere Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unter Umständen verhindert werden hätte können, kann daher keinen Amtshaftungsanspruch begründen.

Der Oberste Gerichtshof, verdeutlichte in seiner Entscheidung die Bedeutung des Schutzzwecks der entsprechenden Amtshaftungsnorm unter der Berücksichtigung des Haftungsrahmens. Der Ansicht des OGH ist zu entnehmen, dass ausschließlich die in der Schutznorm erfassten Schutzzwecke als solche gerichtlich durchgesetzt werden können. Denn: Es ist erforderlich, dass der Schutzzweck alle relevanten Aspekte umfasst, einschließlich des Geschädigten, der Art des Schadens sowie seiner Entstehungsform.

Folglich ist es Ziel dieser Definition und Auslegung, einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen und genaue Grenzen zu definieren, um eine zu umfangreiche Haftpflicht zu vermeiden.

Gemäß § 3 Abs 1 FMABG, ist die FMA in diesem Fall nicht für die entstandenen Schäden der C* Bank mittels des AHG (Amtshaftungsgesetz) zu verpflichten, da keine Aufsichtsrechtlichen Fehler als solche festzulegen sind. Die Amtshaftung gegenüber den Gläubigern kann in diesem Fall nicht greifen, da diese Form von Schädigung nicht im Schutzzweck der Bankenaufsicht zum Inhalt hat.

Zudem gibt es dahingehend keinen entsprechenden Tatbestand, welche den Bund als solche gegenüber Privatpersonen und oder Gläubigern bezüglich der Bankenaufsicht verpflichten könnte, unabhängig vom Verschuldungsgrad. Infolge ist der OeNB ebenso kein Aufsichtsfehler zuzurechnen, da diese ausschließlich als Hilfsorgan der FMA fungiert und in dessen Auftrag tätig werden kann. Somit können einzelne Gläubiger nicht von dieser Funktion profitieren, da ihnen Gegenüber keine direkte Verpflichtung zugestanden wird.

Die Aufsichtsorgane haben ausschließlich für aufsichtsrechtliche Fragen hinsichtlich der Erhaltung der volkswirtschaftlichen Stabilität zu Sorgen und haben stets die Interessen der Öffentlichkeit zu berücksichtigen, jedoch nicht der einzelnen Personen allein.

 

Fazit

Die hier entsprechenden Ausführungenn beruhen auf der Rechtsentscheidung des OGH 9 Ob 81/21h. Basierend auf den Entscheidungen der zuvor eingehenden Instanzen des Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht GZ 14 R 13/22t-16.

Der Oberste Gerichtshof entschied anlässlich des vorliegenden Sachverhaltes über das vom Residenten eingebrachte Rechtsmittel.Der Revision wird nach der Auffassung des Obersten Gerichtshof nicht Folge gegeben. Die folgenden Entscheidungsgründe legitimieren die Vorgehensweise des OGH entsprechend.

Besteht eine mögliche Insolvenzverschleppung aufgrund des geltenden         Antragsmonopols der FMA? Die FMA ist als nationale Abwicklungsbehörde für alle innerstaatlichen und nicht Signifikanten Banken zuständig.

Für alle wichtigen und Signifikanten Banken, ab einer Bilanzsumme von mehr als 30 Millionen ist die SRB zuständig. Dahingehend stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeit der FMA hier überhaupt besteht, da entsprechend der veröffentlichten Jahresabschlüsse der C* Bank Commerzialbank Mattersburg, die Bilanzsumme auf rund 795 Millionen Euro geschätzt wird. Dies entspricht einem Prozentualen Zuwachs von 92,62 Prozent im Jahr 2018. Jedoch kann man in diesem Fall die Zuständigkeit an sich nicht genau definieren, da eine mögliche Bilanzfälschung im Raum steht, jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht bestätigt wurde. 

Infolgedessen stellt sich die Frage ob eine mögliche Insolvenzverschleppung aufgrund des Insolvenzantragsmonopols gemäß § 82 BWG eventuell zu beachten wäre.

Die Wirkung des Konkurseröffnungsbeschlusses bleibt zwar bis zur Verfahrensergänzung bestehen. Denn im Zuge dessen würde eine Amtshaftung entsprechend dem AHG bestehen. Aufgrund des Insolvenzantragsmonopols der FMA muss jeder sonstige Antrag zurückgewiesen werden.

Angesichts des Insolvenzantragsmonopols der FMA besteht die alleinige Legitimation für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich eines Kreditinstitutes. Somit hat das Insolvenzgericht den Antrag eines Gläubigers oder der Schuldnerin selbst a limine zurückzuweisen. In Anlehnung daran ist nochmals zu erwähnen, dass die FMA das alleinige Recht hat einen Konkursantrag zu stellen.

In Folge dessen besteht ein erhöhtes Risiko der Verletzung der Insolvenzantragspflicht, aufgrund der bestehenden Aktivlegitimation, seitens der FMA. Dies ist besonders problematisch wenn Insolvenzgründe bestehen, jedoch kein entsprechender Antrag gestellt wurde.

Ebendarum sollte man eine mögliche Gesetzesänderung in Betracht ziehen. Denn wenn ausschließlich die FMA die Aktivlegitimation besitzt, kann es zu einer Insolvenzverschleppung kommen. Im Zuge dessen kann man sich durchaus die Frage stellen, wenn nicht die Aufsichtsbehörden die Interessen von Privatpersonen vertreten, wer dann? Selbstverständlich gibt es die Möglichkeit mittels einer Verbandsklage oder des VKI die Rechte einzelner einzuklagen, jedoch ist dies in den meisten Fällen erst dann möglich, wenn bereits ein Schaden entstanden ist.

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass man seitens des Gesetzgebers versucht, den Deckungsrahmen dahingehend entsprechend einzugrenzen.

Dennoch ist es durchaus möglich, dass folgende Frage aufkommen: ,,Warum hat man nicht früher reagiert, besonders wenn bereits bestehende Verstöße über einen längeren Zeitraum verzeichnet werden konnten“?

Ein weiteres Beispiel für das verzögerte Handeln der FMA, wäre die AAB Bank AG (ehemals Meinl Bank AG). Der FMA war bereits in den Jahren (2014 - 2015) bekannt, dass Verstöße gegen entsprechende RL bestehen und keine zufriedenstellenden Korrekturmaßnahmen umgesetzt wurden. Doch man reagierte erst im Jahre 2019, durch einen Entzug der Bankkonzession. Somit kam es zum Eintritt des Sicherungsfalles gemäß § 9 Z 3 ESAEG. Dies war der erste Einlagensicherungsfall seit 2001.

Rund 60 Millionen wurden durch die ESA an die Gläubiger ausgezahlt. Doch warum hat man nicht früher reagiert?

Aufgrund der entsprechenden Argumentation der Klägerin, lässt sie durchaus anklingen, dass es sich bei der Urteilsfassung der Vorinstanzen, um eine rechtliche Fehlentscheidung handelt und somit der Tatbestand fälschlicherweise mittels einer unrichtigen Subsumtion ausgelegt wurde. Dies würde somit auch den Antrag der Normenkontrolle erklären. Bei einem Entscheidungsfehler, wurde die Rechtsfrage falsch und nicht der Rechtsordnung entsprechend gelöst. Dies wurde jedoch vom OGH verneint.

In Anlehnung daran ist ebenso zu erwähnen, dass das Fehlverhalten der FMA als vollziehendes Organ als solches, selbst nie haftet, sondern gemäß § 9 Abs 5 AHG der Bund als Rechtsträger. Zudem ist der Bund nur dann haftbar, wenn Schäden durch die Organe in Vollziehung der Gesetze schuldhaft zurechenbar sind. Interessant ist, dass es keine entsprechende Sanktion für das Nichtwirken oder den Verzicht der Organe zu handeln existiert. Wenn also seitens der FMA nicht gehandelt wird, kommt es nicht zu einer Haftung gemäß des Amtshaftungsgesetzes.

 

 

Quellen und Verweise:

  • OGH 14.07.2022, 1 Ob 91/22x
  • https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/keine-amtshaftung-fuer-die-cbank/ (abgefragt am 13.12.2022).
  • Vgl. (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht 2017), Rz 1094
  • Vgl. (Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht 2019), S. 355 (6. Auflage)

 

 

 


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Kommentare

Sandra V
Vor 9 Tage

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Könnten Sie nur Informationen über eine Übersiedlung aus einem Nicht-EU Staat veröffentlichen bezüglich Arbeitserlaubnis etc. Ich komme aus Bosnien.

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Ricarda
Vor 16 Tage

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Milan dobric
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Vor einem Monat

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Erika
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Vor 9 Monate

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Tikky
Vor 9 Monate

Bitte Jugendliche von den Folgen von Tiktok waren.

Nastya
Vor 9 Monate

Ehrlich gesagt finde ich die Themen zu kompliziert, ich würde gerne mehr über andere Themen lesen wie zum Beispiel Politik. Oder generell Themen, die im Alltag eine große Rolle spielen, nicht so den Fokus in Banken legen.