Das Kreditrecht wurde im Jahr 2010 durch das Darlehens- und Kreditsrechts-Änderungsgesetz (DaKRÄG) einer umfassenden Reform unterzogen. Im Zuge dieser Neugestaltung wurden die Bestimmungen zu Darlehens- und Kreditverträgen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) grundlegend überarbeitet. Darüber hinaus führte die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie zur Einführung des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG). Zahlreiche Verbraucherschutzregelungen, die zuvor im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) verankert waren, wurden entweder aufgehoben, in das VKrG überführt oder teilweise ergänzend im KSchG belassen.
Ein zentraler Bestandteil dieser Reform war die Stärkung der Transparenz- und Informationspflichten bei der Kreditvergabe. Kreditgeber sind nun verpflichtet, potenziellen Kreditnehmern wesentliche Informationen, wie etwa den effektiven Jahreszinssatz, die Gesamtkosten des Kredits sowie die Rückzahlungsmodalitäten, auf eine klare und verständliche Weise offenzulegen. Diese Maßnahmen dienen dazu, Verbrauchern die Grundlage für fundierte Entscheidungen zu bieten und sie vor unlauteren Vertragsbedingungen umfassend zu schützen. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Reform war die Einführung strengerer Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung. Vor der Vergabe eines Kredits sind Kreditgeber nun dazu verpflichtet, die finanzielle Situation des Antragsstellers sorgfältig zu prüfen, um eine Überschuldung zu vermeiden. Diese Prüfung umfasst eine detaillierte Analyse der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie bestehender Verbindlichkeiten des Kreditnehmers. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass Kredite nur an Personen vergeben werden, die in der Lage sind, die vereinbarten Raten fristgerecht zurückzuzahlen. Dies schützt nicht nur Verbraucher vor finanziellen Schwierigkeiten, sondern reduziert auch das Risiko von Kreditausfällen für die Kreditinstitute.

Existiert eine allgemeine Legaldefinition des Kreditgeschäfts?
Weder das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) noch das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) enthalten eine umfassende Definition von Kreditgeschäften. Die rechtlichen Bestimmungen zum Darlehen sind in den Vorschriften der §§ 983 ff. ABGB verankert. Darüber hinaus regelt das ABGB spezifische Aspekte von Kredit- und Kreditöffnungsverträgen in den §§ 988 ff.. Ergänzend finden sich Regelungen zum Kauf auf Borg in § 1063 ABGB. Ein weiterer wichtiger Aspekt im Kontext von Kreditgeschäften ist der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher. Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) zielt darauf ab, transparente Vertragsbedingungen zu schaffen und unfaire Praktiken zu verhindern. Insbesondere werden Informationspflichten bei Vertragsabschluss sowie Widerrufsrechte geregelt, um den Kreditnehmer vor finanziellen Risiken zu bewahren. Diese Bestimmungen tragen entscheidend dazu bei, das Gleichgewicht zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer aufrechtzuerhalten.
Was ist im Verbraucherkreditgesetz (VKrG) geregelt?
Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) umfasst spezielle Regelungen für Verbraucherkredite, welche jedoch teilweise – auch in angepasster Form – auf die folgenden Gestaltungsoptionen anwendbar sind:
- Überziehungsmöglichkeiten (§§ 18ff VKrG)
- Überschreitungen (§§ 23f VKrG)
- Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen (§ 25 VKrG)
- Verbraucherleasingverträge (§ 26 VKrG)
Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) weist gezielt systematische Abweichungen von der Verbraucherkreditrichtlinie auf. Gemäß der Richtlinie fallen sämtliche genannten Erscheinungsformen eines Kreditgeschäfts unter den Begriff des Verbraucherkreditvertrags. Nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes können jedoch lediglich Kreditverträge im Sinne des § 988 ABGB darunter eingeordnet werden, weshalb für andere Erscheinungsformen zusätzliche Regelungen erforderlich waren.
Worin liegt die Gemeinsamkeit aller Kreditgeschäfte?
Die wesentliche Gemeinsamkeit sämtlicher Kreditgeschäfte besteht darin, dass sie auf die Bereitstellung von Kapital (Kaufkraft) ausgerichtet sind. Kreditgeschäfte ermöglichen es Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen, finanzielle Mittel zu erhalten, um Investitionen zu tätigen, notwendige Anschaffungen zu finanzieren oder kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Ein weiterer wichtiger Aspekt von Kreditgeschäften ist die Rolle des Vertrauens zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer. Die Gewährung eines Kredits basiert auf der Annahme, dass der Kreditnehmer die geliehenen Mittel innerhalb eines vereinbarten Zeitraums zurückzahlen kann. Dabei spielen Bonitätsprüfungen, Einkommensnachweise und Sicherheiten eine zentrale Rolle, um das Risiko für die Kreditgeber zu minimieren und gleichzeitig faire Konditionen für den Kreditnehmer zu gewährleisten.
- 983 ABGB: Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben.
Der Darlehensvertrag
Der Darlehensnehmer erlangt das Eigentum an der Darlehensvaluta und übernimmt zugleich das Risiko eines Verlustes oder Untergangs dieser. Gleichzeitig hat der Darlehensnehmer die Verpflichtung, die Darlehensvaluta verantwortungsvoll zu nutzen. Dies bedeutet, dass die Mittel entsprechend der vereinbarten Zweckbindung eingesetzt werden sollten, sofern eine solche festgelegt wurde. Eine zweckentfremdete Nutzung kann nicht nur vertragliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch die Rückzahlung des Darlehens erschweren. Eine klare Planung und ein vorausschauender Einsatz der finanziellen Mittel tragen daher wesentlich zum erfolgreichen Umgang mit einer Darlehensvereinbarung bei.
Wertsicherungsklauseln
Sofern keine anderslautende Vereinbarung oder gesetzliche Regelung getroffen wurde, ist der Darlehensnehmer nicht verpflichtet, einen eventuellen Wertverlust auszugleichen. Ebenso kann er sich nicht auf eine potenzielle Wertsteigerung berufen. Das Risiko der Entwertung liegt somit beim Darlehensgeber. Gemäß § 1413 ABGB hat der Darlehensnehmer keinen Anspruch auf die vorzeitige Rückgabe der Darlehensvaluta, es sei denn, dies wurde vertraglich vereinbart. Der Darlehensvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, das entweder auf bestimmte oder unbestimmte Dauer geschlossen werden kann. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Darlehensvertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist (ordentliche Kündigung) beendet werden. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Kündigung jederzeit möglich. Sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht, unterliegt die Kündigung keiner Formpflicht.
Es ist von Bedeutung, darauf hinzuweisen, dass der Darlehensvertrag seit der Reform durch das DaKRÄG 2010 nunmehr als Konsensualvertrag ausgestaltet ist und nicht länger als Realvertrag. Folglich wird der Darlehensvertrag bereits durch die übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien wirksam. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei Darlehensverträgen um Dauerschuldverhältnisse handelt, wobei die Valuta in vertretbaren Sachen bestehen muss. Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Vertragsfreiheit der Parteien bei Darlehensvereinbarungen. Diese ermöglicht es den Vertragsparteien, die konkreten Bedingungen des Darlehens – wie Zinssatz, Rückzahlungsmodalitäten und Laufzeit – individuell und flexibel zu gestalten. Dennoch unterliegt die Vertragsfreiheit gewissen rechtlichen Beschränkungen, beispielsweise durch Verbraucherschutzvorschriften, die sicherstellen sollen, dass keine unangemessenen Bedingungen zum Nachteil des Verbrauchers vereinbart werden.
Der Kreditvertrag als Unterfall des Darlehensvertrags
Ein Kreditvertrag stellt gemäß § 988 ABGB einen entgeltlichen Darlehensvertrag über Geld dar. Es ist von entscheidender Bedeutung, zu beachten, dass auch ein Vertrag, durch den ein Geldbetrag zur jederzeitigen Abrufbereitschaft bereitgestellt wird, als Kreditvertrag oder Krediteröffnungsvertrag bezeichnet wird.
Ein Kreditvertrag ist ein entgeltlicher Darlehensvertrag über Geld, wie in § 988 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) definiert. Dieser Vertragstyp umfasst nicht nur Vereinbarungen, bei denen eine Geldsumme übergeben wird, sondern auch solche, bei denen ein Geldbetrag zum Abruf bereitgestellt wird. Die Vertragsparteien werden hierbei als Kreditgeber und Kreditnehmer bezeichnet. Das typische Entgelt des Kreditvertrags sind die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen. Hierbei gelten die Regelungen des § 1000 Abs. 1 ABGB. Es handelt sich also um eine vertragliche Verpflichtung, die auf Gegenseitigkeit beruht, bei der der Kreditnehmer Geldmittel erhält und dafür ein Entgelt in Form von Zinsen leistet. Der § 988 ABGB wurde im Zuge der Umsetzung der Richtlinie des Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetzes (DaKRÄG) 2010 in das ABGB eingeführt und stellt eine gesetzliche Kodifizierung dar. Diese Bestimmung regelt die rechtlichen Grundlagen des Kreditvertrags und gibt den Vertragsparteien einen klaren rechtlichen Rahmen vor. Mit dieser Ergänzung wurde die Vereinheitlichung und Klarstellung der Rechtslage im Bereich der Kreditvergabe erreicht, wodurch sowohl Kreditgeber als auch Kreditnehmer eine transparente und rechtssichere Basis für ihre vertraglichen Beziehungen erhalten haben.
Welche Regelungen kommen auf den Kreditvertag zur Anwendung
Die Bestimmungen zu Darlehensverträgen gemäß § 983 ff ABGB finden sinngemäß auch auf Kreditverträge Anwendung. Die in § 988 ff angeführten Regelungen stellen spezifische Vorschriften dar, die ausschließlich für Kreditverträge gelten. Diese Regelungen weisen jedoch in bestimmten Bereichen Überschneidungen mit den Vorschriften gemäß § 983 ff auf.
Das Risiko des Eigentum Erwerbs:
Mit der Übergabe der sogenannten Valuta erlangt der Darlehensnehmer das Eigentum an der betreffenden Sache und ist somit berechtigt, uneingeschränkt darüber zu verfügen. Allerdings geht mit diesem Eigentumserwerb auch die Verpflichtung einher, das Risiko für Verlust oder Untergang der Sache zu übernehmen. Dieser Umstand verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgsamen Handhabung sowie der gebotenen Aufmerksamkeit, um den Wert der Sache zu sichern.
Rückstellung der geschuldeten Valuta:
Nach Ablauf der festgelegten Frist ist der Empfänger rechtlich dazu verpflichtet, die vereinbarte Menge in derselben Art und Qualität (tantundem eiusdem generis) zurückzugeben. Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung besteht gemäß den Bestimmungen des § 1413 ABGB nicht. Dieses Prinzip gewährleistet sowohl die Rechtssicherheit als auch den Schutz der getroffenen Vereinbarungen für alle Vertragsparteien.
Wie ist die Zahlung zu leisten
- 1413 ABGB: Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas anders zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen.
Eine abweichende Regelung gilt bei Verbraucherkreditverträgen oder in Fällen, in denen eine vorzeitige Rückzahlung ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Frage des Entgelts
Ein Darlehen kann entweder entgeltlich oder unentgeltlich ausgestaltet werden, wobei dies primär vom Willen der Vertragsparteien abhängt. Im Zweifelsfall ist jedoch davon auszugehen, dass ein entgeltliches Darlehen vorliegt. Für den Kreditvertrag stellt die Entgeltlichkeit ein typusprägendes Merkmal dar. Daneben spielt die Laufzeit eines Darlehens eine entscheidende Rolle. Sie kann individuell zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden und beeinflusst sowohl die Rückzahlungsmodalitäten als auch die Höhe der anfallenden Zinsen bei entgeltlichen Darlehen.
Arten des Darlehensvertrags
- 984 ABGB: (1) Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich. (2) Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt.
Die Anwendung der Zweifelsregel des § 984 Abs 1 Satz 2 auf ein Sachdarlehen ist rechtlich betrachtet durchaus umstritten und wirft einige Fragestellungen auf. Gemäß den Gesetzesmaterialien wird argumentiert, dass diese Regelung insbesondere bei geringfügigen Vermögenswerten sowie bei Darlehensverhältnissen unter nahen Angehörigen keine Anwendung finden solle. Allerdings ergibt sich eine derartige Auslegung nicht zweifelsfrei aus dem reinen Gesetzeswortlaut, sondern vielmehr aus einer ergänzenden Betrachtung der gesetzgeberischen Intention. Diese Unklarheit eröffnet Raum für unterschiedliche Interpretationen und erfordert daher eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall.
Darlehensverträge und Entgeltregelungen
Die Festlegung des Entgelts bei einem Darlehensvertrag ist gesetzlich nicht abschließend geregelt. Einzig für den speziellen Fall eines Kreditvertrags, der als besondere Form des Darlehens einzuordnen ist, liefert § 988 ABGB eine klare Bestimmung zur Erhebung von Entgelten. Diese gesetzliche Regelung sorgt dafür, dass Kreditverträge in diesem Kontext präzise und rechtssicher abgewickelt werden können. Dennoch bleibt für andere Formen von Darlehensverträgen Raum für Interpretation, den es mit Sorgfalt und unter Beachtung der jeweiligen Umstände zu gestalten gilt. Dies unterstreicht die Wichtigkeit fundierter Beratung und einer klaren Vertragsgestaltung, um mögliche Unsicherheiten im Vorfeld auszuräumen.
Worin besteht das Entgelt bei einem Kreditvertrag?
Das Entgelt gemäß § 988 ABGB ist in der Regel vom Kreditnehmer zu entrichten und setzt sich üblicherweise aus der Rückzahlung von Zinsen zusammen. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, verweist das Gesetz auf die Erhebung der gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 %. Es stellt sich hierbei die Frage, ob die Bestimmungen des § 988 ABGB analog auf das Sachdarlehen anzuwenden sind. Insbesondere gilt es zu klären, ob in solchen Fällen ebenfalls die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % zur Anwendung kommen oder ob bei fehlender Vereinbarung ein angemessenes Entgelt geschuldet ist. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Frage nach der Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit § 988 ABGB. Grundsätzlich gilt in Österreich die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren für zivilrechtliche Ansprüche, sofern keine spezielle Regelung greift. Jedoch stellt sich die Frage, ob bei einer vertraglich vereinbarten Rückzahlungsfrist oder bei einer abweichenden Vereinbarung die Verjährungsfrist entsprechend angepasst wird. Hierbei kommt es auf die genaue Ausgestaltung des Darlehensvertrages an, da individuell festgelegte Fristen Vorrang vor den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen haben können. Dieses Thema ist vor allem für Gläubiger und Kreditnehmer von großer Bedeutung, um Klarheit über die rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen zu schaffen.
Die Rückbezahlung des Nennwerts
Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den Nennbetrag vollständig zurückzuerstatten. Ein zwischenzeitlich eingetretener Wertverlust ist hierbei nicht auszugleichen. Im Gegenzug führt eine mögliche Wertsteigerung ebenfalls nicht zu einer Reduzierung der Rückgabepflicht gemäß § 985 ABGB.
Steigerung und Minderung des Werts
- 985 ABGB: Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sacheneinen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann er sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen.
Rechtliche Klarstellung zur dispositiven Natur des § 985 ABGB
Es ist wesentlich hervorzuheben, dass § 985 ABGB dispositiver Natur ist. Dies bedeutet, dass die gesetzlichen Bestimmungen durch eine entsprechend formulierte Vereinbarung der Parteien abgeändert oder ergänzt werden können. Besonders im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel erlaubt diese Dispositivität den Vertragsparteien, von den Vorgaben des § 985 ABGB abzuweichen und individuell angepasste Regelungen zu treffen. Diese Flexibilität ermöglicht es, auf spezifische Bedürfnisse der Vertragsparteien einzugehen und eine faire und ausgewogene Lösung zu schaffen.
Wertsicherungsklauseln und ihre rechtliche Bedeutung
Wertsicherungsklauseln dienen dazu, den wirtschaftlichen Wert einer Darlehensvaluta vor den Auswirkungen der Geldentwertung, insbesondere durch Inflation, zu schützen. Diese Klauseln lassen sich im Wesentlichen in zwei Kategorien unterteilen: Zinsanpassungsklauseln, die eine Anpassung der Zinssätze vorsehen, und Zinsgleitklauseln, die auf eine gleitende, indexbasierte Berechnung abzielen. Durch derartige Regelungen wird sichergestellt, dass die Zinszahlungen – als Hauptentgelt für die Bereitstellung der Darlehenssumme – den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Insbesondere im Bereich von Verbrauchergeschäften ist jedoch Vorsicht geboten: Hier greifen die Bestimmungen des § 6 Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), die klare Schutzvorschriften für Verbraucher vorsehen. Darüber hinaus schreibt das Verbraucherkreditgesetz (§ 11 VKrG) detaillierte Informationspflichten vor, die Kreditgeber bei jeder Änderung des Sollzinssatzes einzuhalten haben.
Zusammenfassend stellen Wertsicherungsklauseln ein wichtiges Instrument dar, um die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren. Ihre Anwendung bedarf jedoch einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung, insbesondere bei Verbrauchergeschäften, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen und eine transparente sowie faire Gestaltung sicherzustellen.



Flexibilität der Darlehensauszahlung: Ihre Optionen im rechtlichen Rahmen
Die Auszahlung der Darlehensvaluta muss nicht zwingend in bar erfolgen. Vielmehr eröffnet das österreichische Vertragsrecht die Möglichkeit, dass der Darlehensgeber – sofern dies klar und unmissverständlich vereinbart wurde – seine Verpflichtung auch durch die Leistung an einen Dritten erfüllt. Diese Option erlaubt eine flexible, praxisnahe Gestaltung der Vertragsabwicklung, die den Bedürfnissen aller Parteien gerecht wird. Gleichzeitig bleibt der rechtliche Rahmen gewahrt, sodass Sicherheit und Verlässlichkeit stets gewährleistet sind. Solche Vereinbarungen schaffen Spielraum für Lösungen, die auf die individuellen Anforderungen der Vertragspartner zugeschnitten sind, und tragen zu einer effizienten Abwicklung bei.
Zinsen
Die Höhe des Zinssatzes kann, innerhalb der gesetzlichen Grenzen (insbesondere den Bestimmungen zur Sittenwidrigkeit, vertraglich frei vereinbart werden. Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung über den Zinssatz vor, finden die gesetzlichen Zinsregelungen Anwendung. Es ist rechtlich zulässig, Zinsgleitklauseln oder Zinsanpassungsklauseln mit beidseitiger Wirkung zu vereinbaren. Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Transparenz der Zinsvereinbarungen. Um Missverständnisse oder rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten die Bedingungen für Zinssätze, Zinsanpassungen und eventuelle Gebühren klar und eindeutig im Vertrag festgehalten werden. Dies schafft nicht nur Vertrauen zwischen den Vertragsparteien, sondern ermöglicht auch eine bessere Planbarkeit, insbesondere bei langfristigen finanziellen Verpflichtungen. Eine detaillierte Dokumentation ist daher unerlässlich, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass der Zinssatz an festgelegte und gegebenenfalls veränderliche Bezugsgrößen gekoppelt werden kann, wodurch sich der Zinssatz bei einer Veränderung dieser Bezugsgrößen entsprechend anpasst.
Verjährungsfristen
Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Rechts, insbesondere § 1478 ABGB, beträgt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta grundsätzlich 30 Jahre. Handelt es sich bei dem Gläubiger jedoch um eine juristische Person – was häufig bei Banken der Fall ist – verlängert sich diese Frist gemäß § 1485 ABGB auf 40 Jahre. Der maßgebliche Beginn der Verjährungsfrist hängt entscheidend von der Fälligkeit der Rückzahlung oder dem Zeitpunkt der ersten Kündigung durch den Darlehensgeber ab. Dies bedeutet, dass die Verjährung nicht unmittelbar mit der Auszahlung des Darlehens beginnt, sondern ab jenem Zeitpunkt läuft, zu dem der Rückzahlungsanspruch rechtlich geltend gemacht werden kann. Diese Regelungen dienen der Rechtssicherheit und stellen sicher, dass sowohl Darlehensnehmer als auch Darlehensgeber einen klaren zeitlichen Rahmen für die Geltendmachung ihrer Ansprüche haben. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die exakten Fristen zu kennen, um etwaige rechtliche Nachteile zu vermeiden.
Terminsverluste und Fälligstellung
Es wird vereinbart, dass der Darlehensgeber im Falle eines Verzugs seitens des Darlehensnehmers berechtigt ist, alle noch ausstehenden Raten einschließlich der aufgelaufenen Zinsen unverzüglich zur vollständigen Rückzahlung fällig zu stellen. Zusätzlich wird geregelt, dass der Darlehensgeber berechtigt ist, angemessene Mahngebühren und sonstige Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen, dem Darlehensnehmer in Rechnung zu stellen. Dies umfasst unter anderem Kosten für schriftliche Mahnungen, Rechtsberatung oder sonstige Maßnahmen, die zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlich werden. Ziel dieser Regelung ist es, einen fairen Ausgleich der durch den Verzug entstandenen Aufwendungen zu gewährleisten.
Wichtige Punkte bei der Vertragsgestaltung
- Ein Darlehensvertrag unterliegt grundsätzlich keiner Formvorschrift. Eine Formpflicht besteht jedoch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen ohne Übergabe, die der Schriftform bedürfen, sowie bei Vertragsabschlüssen zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern.
- Sofern eine Unentgeltlichkeit angestrebt wird, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren. Bei einer Entgeltlichkeit wird der Abschluss einer detaillierten Vereinbarung über die Modalitäten dringend empfohlen.
- Es ist eine ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung vorzusehen, da andernfalls kein Darlehensvertrag, sondern allenfalls ein anderes Rechtsgeschäft vorliegt.
- Sollten Teilrückzahlungen vor dem Ende der Vertragslaufzeit erfolgen, ist dies vertraglich festzulegen.
- Es wird dringend empfohlen, im Darlehensvertrag einen spezifischen Verwendungszweck festzuhalten beziehungsweise zu vereinbaren, dass ein Verstoß gegen diesen eine außerordentliche Kündigung gemäß § 987 ABGB rechtfertigt. Darüber hinaus sollten weitere wesentliche Gründe, die eine außerordentliche Kündigung ermöglichen, vertraglich eindeutig festgelegt werden.
- Um das Risiko einer Entwertung zu minimieren, empfiehlt sich die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel (in der Regel basierend auf dem Verbraucherpreisindex, VPI).
- Aus Gründen der Beweissicherung wird die Vereinbarung einer Schriftformpflicht für Kündigungen empfohlen. Zudem sollte die Festlegung wesentlicher Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, berücksichtigt werden.
- Falls eine vorzeitige Rückgabe der Darlehensvaluta angestrebt wird, ist dies im Vorfeld vertraglich zu regeln.
- Der in § 988 ff ABGB geregelte Kreditvertrag stellt eine spezifische Form des Darlehensvertrages dar. Es handelt sich hierbei um einen entgeltlichen Darlehensvertrag, bei dem die Darlehensvaluta in Form von Geld gewährt wird.
- Die gewerbliche Vergabe von Gelddarlehen stellt gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 3 BWG ein Bankgeschäft dar und erfordert die Zulassung durch ein entsprechend konzessioniertes Kreditinstitut.
- Der Darlehensgeber verfügt im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers über kein Aussonderungsrecht, da das Eigentum an der Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer zugeordnet ist.
- Eigentum in Verbindung mit § 1461: Gemäß § 1461 ABGB stellt das Darlehen einen rechtlich zulässigen Eigentumserwerbstitel dar.


Darlehns- und Kreditvertrag
Der Darlehensvertrag:
Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben.
Seit Inkrafttreten des DaKRÄG 2010 ist der Darlehensvertrag als Konsensualvertrag gestaltet, der bereits durch die übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien zustande kommt. Darlehensverträge stellen Dauerschuldverhältnisse dar. Die Valuta besteht aus vertretbaren Sachen. Ein spezieller Unterfall des Darlehensvertrags ist der Kreditvertrag.
Kreditvertrag:
§ 988 ABGB wurde durch das DaKRÄG 2010 in das ABGB eingefügt und kodifiziert die zum alten Recht entwickelte hM. Die allgemeinen Bestimmungen über Darlehensverträge (§§ 983 ff ABGB) finden auch auf Kreditverträge Anwendung. Die §§ 988 ff ABGB enthalten spezielle, für den Kreditvertrag geltende Vorschriften, die sich allerdings zum Teil mit den §§ 983 ff ABGB überschneiden.
§ 1413 ABGB: Gegen seinen Willen kann weder der Gläubiger gezwungen werden, etwas anderes anzunehmen, als er zu fordern hat, noch der Schuldner, etwas anders zu leisten, als er zu leisten verbunden ist. Dieses gilt auch von der Zeit, dem Orte und der Art, die Verbindlichkeit zu erfüllen.
Davon abweichende Regelungen finden sich bei Verbraucherkrediten.
Das Darlehen kann entgeltliche oder unentgeltlich sein. Im Zweifel ist von einem entgeltliche Darlehensvertrag auszugehen gemäß § 984 Abs. 1 Satz 2 ABGB. Für den Kreditvertrag ist die Entgeltlichkeit aber typusbildendes Merkmal.
Arten des Darlehensvertrags
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Absatz 1: Gegenstand eines Darlehensvertrags können Geld oder andere vertretbare Sachen sein. Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich.
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Absatz 2: Ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sachen ist nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt.
Ob die Zweifelsregel des § 984 ABGB beim Sachdarlehen gerechtfertigt ist, ist fraglich. Nach den Gesetzesmaterialien soll sie bei Sachdarlehen über geringfügige Vermögenswerte und für Darlehen unter nahen Angehörigen nicht eingreifen, was allerdings im Gesetzeswortlaut keine Stütze findet. Worin das Entgelt beim Darlehen besteht, sagt § 984 ABGB nicht. Nur für Kreditverträge bestimmt § 988 ABGB, dass das Entgelt in der Regel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen besteht und verweist - mangels anderer Vereinbarungen - auf die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4% (§ 1000 Abs. 1 ABGB).
Zinsen und Zinseszinsen
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Absatz 1: An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
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Absatz 2: Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind ebenfalls vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
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Absatz 3: Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind diese bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden ist, jährlich zu zahlen.
Analoge Anwendung auf Sachdarlehen?
Es stellt sich die Frage, ob § 988 ABGB im Wege der Analogie auf Sachdarlehen anwendbar ist, sodass in diesem Fall im Zweifel gesetzliche Zinsen zu leisten wären, oder ob in Ermangelung einer Vereinbarung ein angemessenes Entgelt geschuldet ist. Liegen keine abweichenden Vereinbarungen vor, ist der Darlehensnehmer verpflichtet, den Nennbetrag zurückzuerstatten, ohne dabei einen zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust auszugleichen. Ebenso bewirkt eine etwaige Wertsteigerung keine Verringerung der Rückgabepflicht gemäß § 985 ABGB.
Steigerung und Minderung des Werts:
Der Darlehensnehmer hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, bei der Rückgabe der Sachen einen in der Zwischenzeit eingetretenen Wertverlust nicht auszugleichen. Gleichermaßen kann er sich auch nicht auf eine Wertsteigerung zur Minderung seiner Rückgabepflicht berufen. Wichtig ist zu erwähnen, das § 985 dispositiv ist. Folglich kann man durch Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel abgewichen werden. Von Wertsicherungsklauseln, die den Wert der zurückzugebenden Darlehensvaluta an die Geldentwertung anpassen, sind Zinsanpassungs- und Zinsgleitklauseln zu unterscheiden. Solche Klauseln passen das Entgelt für die Darlehensvaluta, also in der Regel die Zinsen, an veränderte Umstände an. Bei Verbrauchergeschäften sind die Vorgaben des § 6 Abs. 1 Z.5 KSchG zu beachten.
Siehe: Zu den Informationspflichten bei Änderung des Sollzinssatzes bei Verbraucherkrediten § 11 VKrG.
Form
Ein Darlehensvertrag unterliegt grundsätzlich keiner Formvorschrift. Gemäß § 984 Abs. 2 ABGB ist jedoch zu beachten, dass ein unentgeltlicher Darlehensvertrag ohne Übergabe der Sache lediglich dann wirksam wird, wenn die Vertragserklärung des Darlehensgebers in schriftlicher Form erfolgt. Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz des Darlehensgebers vor übereilten Zusagen hinsichtlich der Gewährung des Darlehens und trägt somit dem Grundsatz des Übereilungsschutzes Rechnung. Ähnlich wie bei der Bürgschaft gemäß § 1346 Abs. 2 ABGB unterliegt nicht der Darlehensvertrag selbst, sondern ausschließlich die Verpflichtungserklärung des Darlehensgebers der Schriftform. Darlehensverträge zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, jedoch nicht zwischen Lebensgefährten, unterliegen der Notariatspflicht.
Als Bürge:
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Absatz 1: Wer sich zur Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verpflichtet, daß der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle, wird ein Bürge, und das zwischen ihm und dem Gläubiger getroffene Übereinkommen ein Bürgschaftsvertrag genannt. Hier bleibt der erste Schuldner noch immer der Hauptschuldner, und der Bürge kommt nur als Nachschuldner hinzu.
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Absatz 2: Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird.
Dauer und Auflösung des Darlehensvertrag
Darlehensverträge können gemäß § 986 ABGB entweder befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Eine Befristung kann ausdrücklich, beispielsweise durch die datumsgenaue Festlegung eines Endtermins, oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden.
Dauer und Auflösung des Darlehensvertrags:
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Absatz 1: Der Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
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Absatz 2: Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
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Absatz 3: Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.
Eine konkludente Befristung kann beispielsweise aus dem Zweck des Darlehens oder der spezifischen Art der Rückzahlung abgeleitet werden (vgl. § 989 ABGB).
Befristung und Ende des Kreditvertrags
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Absatz 1: Beim Kreditvertrag kann sich eine bestimmte Vertragsdauer nicht bloß aus der datumsmäßigen Festlegung eines Endtermins ergeben, sondern auch aus den Vereinbarungen über den Kreditbetrag sowie über die Art der Rückzahlung des Kredits und die zu leistenden Zinsen.
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Absatz 2: Nach Ende des Kreditvertrags hat der Kreditnehmer den Kreditbetrag samt den noch zu leistenden Zinsen zurückzuzahlen.
Befristete Darlehensverträge enden gemäß § 986 Abs. 3 ABGB automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist. Allerdings steht es den Vertragsparteien frei, zusätzlich eine Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung zu vereinbaren. Dabei ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 990 ABGB Vereinbarungen unwirksam sind, die dem Kreditgeber ein Kündigungsrecht einräumen, welches an sachlich nicht gerechtfertigte Gründe geknüpft ist.
Unwirksame Vereinbarungen über das Kündigungsrecht des Kreditgebers
Vereinbarungen, die dem Kreditgeber ein Recht zur vorzeitigen Kündigung eines befristeten und bereits erfüllten Kreditvertrags einräumen, ohne dass diese Kündigung auf sachlich gerechtfertigten Gründen beruht, sind unwirksam. Die Bestimmung des § 990 ABGB hat den Zweck, den Kreditnehmer vor willkürlichem Verhalten des Kreditgebers zu schützen. Diese Regelung findet jedoch nur Anwendung, wenn der Kreditgeber seinerseits den Kreditvertrag bereits erfüllt hat, das heißt, die Kreditvaluta ausgezahlt wurde. Gründe, die als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden, sind insbesondere solche, die in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Vertrag stehen oder einen vertragsexternen Zweck verfolgen. Für Verbraucherkreditverträge ist das Kündigungsrecht des Kreditgebers abschließend in § 14 VKrG geregelt. Ein ordentliches Kündigungsrecht des Kreditgebers bei befristeten Verträgen kann selbst bei Vorliegen sachlich gerechtfertigter Gründe nicht vereinbart werden.
Kündigungsrecht und ähnliche Rechte des Kreditgebers
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Absatz 1: Der Kreditgeber kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag abweichend von Paragraph 986, Absatz 2, ABGB nur kündigen, wenn dieses Recht mit dem Verbraucher vereinbart worden ist und eine zumindest zweimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird. Die Kündigung muss dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zugehen.
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Absatz 2: Dem Kreditgeber kommt das gesetzliche Auszahlungsverweigerungsrecht nach Paragraph 991, ABGB nicht zu; er kann sich aber vertraglich das Recht vorbehalten, die Auszahlung von Kreditbeträgen, die der Verbraucher noch nicht in Anspruch genommen hat, aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu verweigern. Beabsichtigt er, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so hat er dies dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
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Absatz 3: Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Kreditgeber für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Kreditgeber den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
Verweigerung der Kreditauszahlung
Der Kreditgeber ist berechtigt, die Auszahlung des Kreditbetrags zu verweigern, sofern nach Abschluss des Vertrags Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenssituation des Kreditnehmers oder auf eine erhebliche Entwertung der vereinbarten Sicherheiten schließen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst unter Berücksichtigung einer Verwertung der Sicherheiten gefährdet erscheint. Unbefristete Darlehensverträge können durch ordentliche Kündigung beendet werden, wobei gemäß § 986 ABGB für beide Vertragsparteien eine Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen ist. § 986 ABGB ist dispositiv, sodass die vertraglichen Kündigungsfristen einvernehmlich verlängert oder verkürzt werden können. Ein vollständiger Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit bei unbefristeten Verträgen wird jedoch als sittenwidrig eingestuft.
Befristete und unbefristete Darlehensverträge
Befristete und unbefristete Darlehensverträge können unter bestimmten Umständen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, sofern es für eine der Vertragsparteien aufgrund eines wichtigen Grundes unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten (außerordentliche Kündigung). § 987 ABGB: Außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrags: Jede Vertragspartei ist berechtigt, den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen, wenn die Fortführung des Vertragsverhältnisses aus wichtigen Gründen nicht zumutbar ist. § 987 ABGB normiert die grundlegenden Prinzipien zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.
Professionelle Klarheit bei Kreditkündigungen: Ein Überblick
Die rechtliche Grundlage für die Kündigung eines Kredites durch den Kreditgeber basiert auf klar definierten Bestimmungen und Rechtsprechungen. Wichtige Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen, umfassen beispielsweise:
- Die Nichtbestellung der vereinbarten Sicherheiten, was die Basis für den Vertragsabschluss erschüttert.
- Eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers, die die Rückzahlung gefährden könnte.
- Die Verweigerung der Kreditauszahlung aufgrund neuer Umstände, die nach Vertragsabschluss auftreten.
Gemäß § 991 ABGB hat der Kreditgeber das Recht, die Auszahlung des Kreditbetrags zu verweigern, wenn die Umstände nachträglich zeigen, dass eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung vereinbarter Sicherheiten vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch die Rückzahlung des Kredites oder die Zahlung der Zinsen, selbst unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet ist. Auch die wiederholte Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers kann, je nach Fall, einen wichtigen Grund für die Kündigung darstellen. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen bieten sowohl Sicherheit für den Kreditgeber als auch klare Bedingungen für den Kreditnehmer.Professionelle Beratung und die Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen sorgen dafür, dass solche Situationen möglichst vermieden werden können.
Ein wesentlicher Grund für eine Anpassung oder Aufhebung des Kreditverhältnisses liegt nicht vor, wenn der Kreditnehmer – selbst wenn die Begründung dafür unzureichend oder unbegründet ist – Schadensersatzansprüche gegen die kreditgewährende Bank geltend macht. Es ist wichtig, hier zwischen berechtigten Ansprüchen und rein spekulativen Forderungen zu unterscheiden. Die bloße Geltendmachung solcher Ansprüche stellt keineswegs automatisch eine Grundlage dar, um das Kreditverhältnis in Frage zu stellen oder zu verändern.
Für Kreditverträge regelt § 991 ABGB eine spezielle Unsicherheitseinrede: Demnach ist der Kreditgeber berechtigt, die Auszahlung des Kredits zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände eintreten, die entweder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine erhebliche Entwertung der gestellten Sicherheiten begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Entwicklungen in einem solchen Ausmaß erfolgen, dass die Rückzahlung des Kredits (einschließlich Zinsen) selbst unter Berücksichtigung der Verwertung der Sicherheiten gefährdet erscheint. Gemäß § 14 VKrG ist die Unsicherheitseinrede bei Verbraucherkreditverträgen ausgeschlossen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Vertragsparteien ein Auszahlungsverweigerungsrecht vereinbaren, welches an sachlich gerechtfertigte Gründe gebunden ist.


