

Ein Trödelvertrag ist eine spezielle Form des Verkaufsvertrags, bei dem ein sogenannter Trödler (Wanderhändler) Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines anderen verkauft. Dieser Vertragstyp ist in den §§ 1086 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) geregelt. Im Zuge eines solchen Vertrags verpflichtet sich der Trödler, die ihm überlassenen Waren zu veräußern und den Erlös – abzüglich einer vereinbarten Provision – an den Eigentümer (meist ein Unternehmen) abzuführen. Der Trödler trägt dabei das Risiko der ordnungsgemäßen Durchführung des Verkaufs.
Im Rahmen eines Verkaufsvertrages, auch bekannt als Trödelvertrag, überlässt der Eigentümer eine bewegliche Sache an den Übernehmer (Trödler). Dieser ist verpflichtet, die Sache entweder innerhalb einer festgelegten Frist zurückzugeben oder den im Voraus vereinbarten Kaufpreis dafür zu entrichten, wie in § 1086 ABGB festgelegt. Ein weiterer wesentlicher Aspekt des Trödelvertrages ist die genaue Vereinbarung der Fristen und Bedingungen, unter denen die Überlassung erfolgt. Sowohl der Eigentümer als auch der Übernehmer haben ein berechtigtes Interesse an klar definierten Regelungen, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Dabei ist es ratsam, dass alle relevanten Punkte, wie die Beschaffenheit der Sache, die Rückgabemodalitäten und der Zahlungszeitpunkt, schriftlich festgehalten werden. Eine transparente Kommunikation und Dokumentation zwischen den Parteien bildet die Grundlage für einen rechtssicheren Vertrag.
Wichtige Paragraphen:
Verkaufsauftrag
§ 1086 ABGB: Wenn jemand seine bewegliche Sache einem Andern für einen gewissen Preis zum Verkaufe übergibt, mit der Bedingung, daß ihm der Übernehmer binnen einer festgesetzten Zeit entweder das bestimmte Kaufgeld liefern oder die Sache zurückstellen soll; so ist der Übergeber vor Verlauf der Zeit die Sache zurück zu fordern nicht berechtigt; der Übernehmer aber muß nach deren Ablauf das bestimmte Kaufgeld entrichten.
Ist die Sache unbeweglich; oder ist der Preis, oder die Zahlungsfrist nicht bestimmt; so wird der Übernehmer wie ein Gewalthaber angesehen. In keinem Falle kann die zum Verkaufe anvertraute Sache dem Dritten, welcher sie von dem Übernehmer redlicher Weise an sich gebracht hat, abgefordert werden.
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Eigenverantwortlicher Verkauf: Der Trödler verkauft auf eigene Verantwortung und haftet für die ihm überlassenen Waren.
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Provision: Für seine Tätigkeit erhält der Trödler eine vertraglich festgelegte Provision.
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Formfreiheit: Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form, sollte jedoch zur Rechtssicherheit schriftlich abgeschlossen werden.
Wesentliche Rechtsmerkmale
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Vertragstyp: Gemischter Vertrag mit Elementen des Kauf-, Werk- und Geschäftsbesorgungsvertrags
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Rechtsnatur: Verkaufskommission im weiteren Sinne
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Pflichten des Trödlers:
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Sorgfältige Verwahrung und Behandlung der überlassenen Ware (§ 1087 ABGB)
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Verkauf der Sache zu angemessenen Bedingungen (§ 1088 ABGB)
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Ordnungsgemäße Rechnungslegung und Herausgabe des Erlöses abzüglich Provision (§§ 1090, 1093 ABGB)
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Vergütung: Dem Trödler steht für seine Tätigkeit eine angemessene oder vertraglich vereinbarte Provision zu(§ 1094 ABGB).
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Haftung: Der Trödler haftet für Verluste, die aus mangelhafter Ausführung seiner Verpflichtungen entstehen (§ 1095 ABGB).



Der Verkaufsvertrag ist als Realvertrag ausgestaltet, wodurch der Vertrag durch die Übergabe der Sache wirksam zustande kommt. Nach Ablauf der vereinbarten Frist erlischt das Wahlrecht des Trödlers, wodurch dieser Eigentümer der Sache wird und zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. Ab diesem Zeitpunkt oder dem früheren Eigentumserwerb durch einen Dritten geht die Preisgefahr auf den Trödler über. Bis zu diesem Moment liegt die Preisgefahr in der Verantwortung des Übergebers. Sollte die Sache vor diesem Zeitpunkt zufällig untergehen, ist der Trödler nicht zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Handelt es sich bei der Vereinbarung um eine unbewegliche Sache oder wurde weder der Preis noch die Zahlungsfrist festgelegt, so ist dies nicht als Trödelvertrag, sondern als Auftrag zu betrachten.
Der Trödler ist befugt, den Gegenstand im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu veräußern. Der Dritte erwirbt hierbei das Eigentum, obwohl der Trödler (vor Ablauf der gesetzten Frist) selbst noch nicht als Eigentümer gilt. Dieses Vorgehen stellt eine vielzitierte Ausnahme von dem Grundsatz des § 422 ABGB dar, wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst innehat. (NEMO PLUS IURIS TRANSFERRE POTEST, QUAM IPSE HABET). Der Erwerb des Eigentums durch den Trödler erfolgt auf Grundlage einer mit dem Verkaufsantrag verbundenen Verfügungsermächtigung. Es ist folglich unzutreffend, wenn § 1088 ABGB im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb eines Dritten gemäß § 367 ABGB herangezogen wird. Die Bestimmung erlangt lediglich Relevanz, sofern der Trödler keine Verfügungsermächtigung erhalten hat oder diese überschreitet.
Im Verlauf der vereinbarten Frist ist der Übergeber rechtlich an den Vertrag gebunden und nicht berechtigt, die übergebene Sache zurückzufordern. Der Trödler ist, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, vor Ablauf der Frist sowohl zur Weiterveräußerung als auch zum Selbsteintritt berechtigt. Der Selbsteintritt erfolgt durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Übergeber.
Der Trödelvertrag unterscheidet sich von dem Auftrag und dem Kommissionsgeschäft gemäß §§ 383 ff UGB dadurch, dass der Trödler – sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde – verpflichtet ist, den vereinbarten Preis zu entrichten, unabhängig davon, ob er vom Dritten einen höheren oder niedrigeren Betrag erhält oder ob ein Weiterverkauf überhaupt stattfindet.
Der Trödlervertrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, es wird jedoch aus Gründen der Beweissicherung empfohlen, diesen schriftlich abzuschließen. In der Praxis findet dieser Vertrag insbesondere Anwendung im Bereich des Wander- und Kleinhandels, bei Kommissionsgeschäften sowie bei der Abwicklung von Warenverkäufen durch externe Vertriebspartner.
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