Schon in der Antike legte das Römische Recht den Grundstein für viele Prinzipien, die wir heute im modernen Rechtssystem finden. Das Konzept der Verwahrung, das als Depositum bekannt ist, spielte eine wesentliche Rolle. Dieses Rechtsgeschäft erlaubte es, dass eine Person (der Verwahrer) die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung eines Gegenstandes übernahm, ohne dessen Eigentümer zu werden. Die Idee, dass ein Verwahrer sorgfältig mit dem anvertrauten Eigentum umgehen muss, findet sich auch im heutigen Recht wieder.
Das Römische Recht beeinflusste ebenfalls die Entwicklung des Darlehens, das ursprünglich als Umwandlung eines Deposits betrachtet werden konnte. Wenn der Verwahrer das Recht erhielt, das hinterlegte Gut zu nutzen, entstand ein Darlehen – ein Konzept, das sich in der modernen Bankenpraxis als Kreditwesen niederschlug. Unsere heutigen Banken verwalten Vermögenswerte und bieten Kredite an, wobei sie auf den römischen Grundprinzipien der Treuhand und des Darlehens aufbauen. Diese historische Verbindung zeigt, wie tief verwurzelt das Römische Recht in unseren heutigen Finanzsystemen ist und wie es diese über Jahrhunderte hinweg geformt hat. Solche Einblicke in die Rechtsgeschichte verdeutlichen die Kontinuität und Anpassungsfähigkeit rechtlicher Konzepte, die unser Recht bis heute prägen.
16.3.1.34 (Ulp. 30 ad ed.)
Si pecunia apud te ab initio hac lege deposita sit, ut si voluisses utereris, prius quam utaris depositi teneberis.
Wenn Geld bei Dir unter dieser Abrede hinterlegt worden ist, dass du, wenn du möchtest, es gebrauchen darfst, dann wirst du, bevor du es gebrauchst, aus der Verwahrung haften.
Coll. 10.7.9 (Paul 2 sent.)
Si pecuniam deposuero eamque tibi permisero, mutua magis videtur quam deposita ac per hoc periculo tuo erit.
Wenn ich Geld hinterlege und dir erlaube, es zu gebrauchen, dann scheint es mir eher dargeliehen zu sein als verwahrt und dadurch auf deine Gefahr (bei dir).
12.1.4pr. (Ulp. 34 ad Sab.)
Si quis nec causam nec propositum faenerandi habuerit et tu empturus praedia desideraveris mutuam pecuniam nec volueris creditae nomine antequam emisses suscipere atque ita creditor, quia necessitatem forte proficiscendi habebat, deposuerit apud te hanc eandem pecuniam, ut, si emisses, crediti nomine obligatus esses, hoc depositum periculo est eius qui suscepit. nam et qui rem vendendam acceperit, ut pretio uteretur, periculo suo rem habebit.
Wenn irgendjemand weder den Anlass noch die Absicht hat, ein verzinsliches Darlehen zu gewähren, und du, der du Liegenschaften kaufen willst, vorhast, ein Darlehen aufzunehmen, aber nicht Geld aufnehmen willst, bevor du gekauft hast, und so der Gläubiger, vielleicht weil er gerade auf eine Reise geht, denselben Geldbetrag bei dir hinterlegt, sodass du, wenn du gekauft hast, aus Darlehen verpflichtet sein wirst, dann ist dieses verwahrte Geld auf Gefahr dessen, der das Geld übernommen hat. Wenn nämlich irgendwer eine Sache zum Verkauf übernommen hat, um den Kaufpreis [darlehensweise] zu gebrauchen, dann wird er die Sache auf seine Gewalt haben.
Conventio und Datio
Ein Realvertrag entsteht durch zwei wesentliche Elemente: die Conventio, also den beiderseitigen Willensübereinstimmung der Vertragsparteien, und die Datio, welche die tatsächliche Übergabe des betreffenden Objekts umfasst. Diese beiden Komponenten sind entscheidend, um einen rechtlich bindenden Vertrag zu formen, der die Verpflichtungen und Rechte der Beteiligten klar definiert. Die Conventio stellt sicher, dass beide Parteien sich über die wesentlichen Punkte des Vertrages einig sind, während die Datio die physische Übertragung des Gegenstandes vollzieht und somit den Vertrag in der Praxis wirksam werden lässt.
Conventio:
- Willensübereinkunft der Parteien
- Zweck der Sachhingabe
- Typ des Realvertrages
Datio:
- Reale Übergabe der vereinbarten Sache
Welche Verträge werden zu den Realverträgen gezählt?
- Mutuum: zinsoloses Darlehen
- Depositum: Verwahrung
- Commodatum: Leihe
- Pignus: Pfandrealvertrag
Mutuum: Das zinslose Darlehen
- Conventio und Datio
- Hingabe einer bestimmten Summe Geldes oder Hingabe einer bestimmten Menge sonstiger vertretbarer Sachen
- Festgelegte und bestimmte Laufzeit
- Rückgabe derselben Gattung
Klage des Darlehensgebers: Condictio
- Iudicium Stricti Iuris
- Leistung auf eine bestimmte Sache oder eine Menge von Sachen
- Certa Res
- Certa Pecunia
Im Falle von Geld als Darlehenswährung kommt die Klage zur Anwendung, die auf die festgelegte Darlehenssumme abzielt: Actio certae creditae pecuniae. Bei Naturalien hingegen wird die Darlehensklage als Condictio triticaria bezeichnet, auch bekannt als Klage auf Getreidedarlehen. Dieser Begriff leitet sich hauptsächlich von dem lateinischen Wort „triticum“ ab, das mit „Weizen“ übersetzt wird.
Was sind vertretbare Sachen laut der römischen Rechtsordnung?
Rechtssubjekte die im Geschäftsverkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht erfasst werden können. (zb Geld, Getreide, Oliven) WICHTIG: Die individuelle Identität des einzelnen Stückes ist dabei nicht bedeutsam.
Depositum: Der Verwahrungsvertrag
- Conventio
- Datio
- Unentgeltliche Verwahrung
- Bei Entgelt fällt der Vertrag in folgende Kategorie: Locatio Conductio
- Verwahrung von vertretbaren als auch unvertretbaren Sachen möglich
- Eigentum des Deponenten nicht erforderlich für das ordnungsgemäße Zustandekommen des Depositums
- Wichtig: Dieselbe Sache muss vom Depositär wieder zurückgestellt werden an den Deponenten
- Der unrechtmäßige Gebrauch der Sache stellt ein Furtum dar
Das Depositum ist ein Bonae Fidei Iudicium Der Empfänger (Depositarius) hat die Sache treuhänderisch zu verwahren und sie unversehrt zurückzugeben.
Klagen aus dem Depositum:
Deponent: Actio depositi directa
Depositär:Actio depositi Contraria: Bei Aufwendungen oder möglichen Schadenersatzansprüchen).
Grundsätzlich besteht immer der Anspruch auf Sachrückgabe der hinterlegten Sache mittels der Actio depositi directa. Dies kommt auch vor allem davon das der Verwahrungsvertrag ein unvollkommener zweiseitiger Vertrag ist.
Fenus Nauticum - Das Seedarlehen
Das römische Recht kannte das auf griechischen Ursprüngen basierende Seedarlehen (foenus nauticum), eine spezielle Form des Mutuum. In diesem Rahmen erhielt der Schuldner einen Kredit, um einen Seetransport sowie den Erwerb von Waren zu finanzieren. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgte in der Regel im Bestimmungshafen, an dem die Waren ausgeliefert wurden. Sollte das verpfändete Schiff jedoch sinken, war der Schuldner von der Rückzahlung befreit, da das Risiko der Seegefahr vom Gläubiger getragen wurde.
- Versicherungsvertragsgesetz
Kreditstipulation
Das zinslose Darlehen wurde primär als Vereinbarung zwischen Freunden konzipiert und hatte daher wahrscheinlich eine begrenzte wirtschaftliche Relevanz. Für umfangreichere Kreditgeschäfte, insbesondere im Bereich der Erwerbswirtschaft, kam vermutlich die Kreditstipulation zum Einsatz. In diesem Zusammenhang war es sinnvoll, neben der Rückzahlung des Kapitals auch die Zahlung von Zinsen – als Entgelt für die Nutzung des Kapitals – durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu regeln.
Anweisungsdarlehen
Das Darlehen wird durch die Anweisung des Darlehensgebers an einen Dritten begründet, der die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer übergibt. In diesem Kontext fungiert die dritte Person als Vermittler. Diese Anweisung könnte möglicherweise ein Mandat darstellen. Die Anweisung, auch als Delegatio bekannt, beschreibt ein dreiseitiges Schuldverhältnis, das sich aus dem Anweisenden (Deleganten), dem Angewiesenen (Delegaten) und dem Anweisungsempfänger (Delegatar) zusammensetzt. Es kann entweder bereits eine bestehende Verbindlichkeit des Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden aus einem früheren Schuldverhältnis bestehen, oder eine solche Verbindlichkeit kann fehlen. Sollte eine Schuld vorliegen, wird diese durch die Übergabe der Darlehensvaluta von der dritten Person erfüllt. Ist hingegen keine Schuld zwischen dem Deleganten und dem Delegaten vorhanden, entsteht ein Deckungsverhältnis zwischen diesen beiden Parteien.
Hierbei ergeben sich folgende Beziehungen:
- A (Anweisender) und B (Angewiesener): Deckungsverhältnis
- A (Anweisender) und C (Anweisungsempfänger): Valutaverhältnis
- B (Angewiesener) und C (Anweisungsempfänger): Einlösungsverhältnis

Quellenangaben:
- Babusiaux/Baldus/Ernst,Handbuch des Römischen Privatrechts, 1. Auflage, Tübingen: Mohr Siebeck , Band 1 2023.
- Babusiaux/Baldus/Ernst,Handbuch des Römischen Privatrechts, 1. Auflage, Tübingen: Mohr Siebeck , Band 2,2023.
- Benke/Meissel, Römisches
- Benke/Meissel, Römisches
- Hausmanninger/Gamauf, Römisches Casebook
- Hausmanninger/Gamauf, Römisches Casebook
- Hausmaninger/Selb, Römisches
- Klami, Mutua magis videtur quam deposita: Über die Geldverwahrung im Denken der Römischen Juristen (1969)
- Olechowski/Gamauf,
- Welser/Kletecka, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band I15(2018)
- Welser/Zöchling-Jud, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II14(2014)
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