Die absolute Anwaltspflicht

Der Prozess als Ultima Ratio

Bei einem bestehenden Rechtsproblem sollte der Prozess die Ultima Ratio sein. Einerseits aufgrund der hohen Prozesskosten und andererseits aufgrund der Tatsache, dass nachhaltig dadurch zwischenmenschliche Beziehungen auf lange Sicht gestört werden können. Zudem kann der Ausgang eines Prozesses nie vorhergesagt werden. Deshalb wird den Parteien angeraten, sich außergerichtlich zu einigen, umso das Prinzip der Ultima Ratio zu erfüllen. Nichtsdestotrotz muss der Rechtsweg allen Personen offenstehen. Hierbei ist die Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit besonders zu berücksichtigen. Mit dieser Begründung wurden Schutzfunktionen für die Parteien gebildet. Die absolute Anwaltspflicht ist eine von vielen Schutzfunktionen, die eine rechtsunkundige Person vor erheblichen rechtlichen Nachteilen schützen soll.

Prozessfähigkeit der Parteien

Die Prozessfähigkeit sowie die Parteifähigkeit einer Partei sind voneinander zu unterscheiden. Eine Partei ist dann parteifähig, wenn diese als Träger von Rechten und Pflichten auftreten und diese begründen kann. Die Parteifähigkeit ist mit dem Begriff der Rechtsfähigkeit gleichzusetzen. Deshalb spricht man in diesem Zusammenhang auch von einer prozessualen Rechtsfähigkeit. Daraus resultierend, kann man eine Verknüpfung zwischen den Bezeichnungen feststellen. Hiernach ist eine Partei, dann parteifähig, wenn alle Kriterien der Rechtsfähigkeit, entsprechend des ABGB erfüllt sind. Die Parteifähigkeit beschränkt sich, jedoch nicht nur auf natürliche Personen, sondern auch auf juristische Personen. Unerheblich dabei ist die Einteilung einer juristischen Person in die Bereiche des öffentlichen Rechts oder Privatrechts, da beide gleichermaßen parteifähig sind. Eine nennenswerte Ausnahme bildet lediglich die GesbR. Die Parteifähigkeit ist stets aufrechtzuerhalten, da das Fehlen einen Nichtigkeitsgrund darstellt, welcher bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufgegriffen werden kann. Allerdings kann laut hM. nach dem Eintritt der Rechtskraft keine Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden, weil das gefasste Urteil keine Gültigkeit entfalten kann über ein nicht parteifähiges Gebilde. Die Wirkungskraft des Urteils kann sich insofern nicht entfalten. Die Prozessfähigkeit ermöglicht es einer Partei für sich selbst oder durch einen gewählten Vertreter in einem Prozess rechtswirksam zu handeln. Prozessfähig sind alle parteifähigen Gebilde. Prozesshandlungen einer parteiunfähigen Person sind nichtig. Bevor jedoch die Klage zurückgewiesen werden kann und diese als nichtig erklärt werden darf, muss das Gericht der prozessunfähigen Partei die Möglichkeit einräumen, gemäß §6 Abs. 2 ZPO einen Sanierungsversuch zu unternehmen.

 

Postulationsfähigkeit der Partein im Verfahren

Die Postulationsfähigkeit ist im Grunde genommen, mit der Prozessfähigkeit einer Person gleichzusetzen. Dennoch ist das vorhanden sein der Postulationsfähig keine Prozessvoraussetzung. Die Postulationsfähigkeit befähigt eine Partei konkrete Prozesshandlungen durchzuführen. Zwar ist die Postulationsfähigkeit keine Prozessvoraussetzung, jedoch kann ohne ein vollständiges Bestehen, auch keine Prozesshandlung durchgeführt werden. Das Fehlen führt jedoch nicht unbedingt zu einer Nichtigkeit. Dennoch sind Prozesshandlungen ohne eine bestehende Postulationsfähigkeit unwirksam und können nicht berücksichtigt werden. Es gibt verschiedene Gründe dafür, dass eine Partei postulationsunfähig wird:

 

  • Die Partei ist nicht fähig die Geschehnisse zu verarbeiten und nachzuvollziehen.
  • Die Partei ist nicht ordnungsgemäß vertreten bei absoluter Anwaltspflicht.

 

Folgen der Postulationsunfähigkeit

Wenn eine Partei, auch wenn die absolute Anwaltspflicht gilt, zu einer Verhandlung erscheint, ohne ordnungsgemäß vertreten zu sein, dann ist die Partei als säumig zu behandeln. Somit muss jeder Schriftsatz, welcher ohne die erforderliche Unterschrift eines Rechtsbeistandes unterfertigt wurde, vom Gericht zur Verbesserung zurückgestellt werden. Die Zurückweisung darf erst, nach einem erfolglosen Verbesserungsverfahren erfolgen. Ein Verstoß gegen die bestehende Anwaltspflicht stellt offenkundig einen Verfahrensmangel dar. Ein Nichtigkeitsgrund ist nur dann vorhanden, wenn mit einer Partei verhandelt wird, die nicht fähig ist, sich mit einer verständlichen Äußerung mitzuteilen. Weiters wenn der Partei seitens des Gerichts nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde für sich selbst einzutreten und oder die Belehrungspflichten unterlässt, dann entspricht dies einem Gehörsentzug, was einem Verstoß gegen § 6 EMRK entspricht.

 

Schutzfunktion der absoluten Anwaltspflicht

Die absolute Anwaltspflicht stellt eine essenzielle rechtliche Bestimmung dar, die im Gesetz verankert ist, um den Schutz rechtsunkundiger Personen vor Gericht zu gewährleisten. Diese Regelung hat den primären Zweck, sicherzustellen, dass Personen ohne juristische Fachkenntnisse durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt vertreten werden. Auf diese Weise sollen mögliche Rechtsnachteile vermieden und ein fairer Prozess sichergestellt werden. Die Schutzfunktion der absoluten Anwaltspflicht ist besonders bei den Rechtsmittelgerichten von entscheidender Bedeutung. Hier ist die Komplexität der Verfahren häufig höher, und die Notwendigkeit einer fachkundigen Vertretung wird umso dringlicher, um den Zugang zum Recht und die Wahrung der Interessen der betroffenen Personen zu gewährleisten. Insgesamt dient die absolute Anwaltspflicht nicht nur dem individuellen Schutz rechtsunkundiger Personen, sondern trägt auch zur integren und geregelten Durchführung des Justizverfahrens bei. Sie stellt sicher, dass die Interessen der Beteiligten angemessen vertreten werden und dass das Prinzip der Waffengleichheit vor Gericht gewahrt bleibt. Wenn die betreffende Partei bei der Tagsatzung nicht vertreten ist, dann ist die Tagsatzung zu verschieben. Zusätzlich können Säumnisfolgen eintreten. Die relative Anwaltspflicht gilt gemäß § 29 Abs. 1 RAO dann, wenn die absolute Anwaltspflicht nicht gilt. Bei einer relativen Anwaltspflicht kann die Partei einen Prozessbevollmächtigen einsetzen, der die Voraussetzungen des § 3 RAO nicht erfüllt.

Wenn eine Partei zur mündlichen Verhandlung erscheint, ohne dass diese durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, sodann ist die Tagsatzung vom Vorsitzenden auf eine entsprechend angemessene Zeit zu erstrecken. Zudem ist die betreffende Partei darüber zu informieren, dass entsprechende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind. Folglich wird die Partei angehalten bei der neuerlichen Tagsatzung unter der Vertretung eines geeigneten Bevollmächtigten zu erscheinen, da ansonsten die Tagsatzung als ausgeblieben angesehen wird. Eine weiter Erstreckung der Tagsatzung kann somit nicht stattfinden. Besondere Gründe für die Unfähigkeit der Partei, welche ohne einen geeigneten Bevollmächtigten nicht zu revidieren sind, lauten wie folgt: Verhandlungs- und Postulationsfähigkeit, sowie die ausdrückliche Erschwernis durch die Gerichtssprache. Die Postulationsfähigkeit einer Partei ist keine Prozessvoraussetzung. Folglich ist die Verhandlung nicht als nichtig anzuerkennen, sondern es treten Säumnisfolgen ein.

 

Mögliche Säumnisfolgen

Bei entsprechender Postulationsfähigkeit einer Partei, ist diese als säumig zu sehen. Jedoch ist es wichtig zu erwähnen, dass entsprechenden Säumnisfolgen erst bei einem erfolglosem Säumnisversuch eintreten. Demzufolge muss der Partei die Möglichkeit eingeräumt werden die Postulationsfähigkeit durch einen gesetzlich anerkannten Bevollmächtigten zu sanieren. Ebenso postulationsfähig ist, wer der deutschen Sprache nicht derart mächtig ist, dass diese alle für die Tagsatzung notwendigen Erfordernisse eruieren kann und oder die Partei der deutschen Sprache im Allgemeinen nicht ausreichend versteht und oder diese sich aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse nicht äußern kann. Eine absolute Anwaltspflicht kann sich aufgrund einer Zusammenrechnung mehrerer Begehren ergeben. In diesem Fall ist die entsprechende Wertzuständigkeit der Faktor, welcher die absolute Anwaltspflicht erwirkt. Aufgrund einer Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche kann bei einem Wert von mehr als 5000 Euro, die Partei darüber informiert werden, dass eine absolute Anwaltspflicht herrscht. Gemäß § 55 JN sind entsprechende Ansprüche, dann zusammenzurechnen, wenn diese in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Folglich gilt die absolute Anwaltspflicht ebenso in der vorbereitenden Tagsatzung. Sollte die Partei nicht von einem legitimierten Bevollmächtigten vertreten sein, so ist auf das Begehren der gegnerischen Partei ein Säumnisurteil zu verfassen.

 

Anwaltspflicht/Vertretungspflicht

Die Voraussetzungen für das Bestehen einer relativen oder absoluten Anwaltspflicht lassen sich nach Maßgabe der jeweiligen Streitwertgrenzen oder gemäß der zuständigen Rechtsmittelinstanz ableiten. Wiederum bezwecken die Richtlinien, eine rechtsunkundige Partei im gerichtlichen Verfahren vor Nachteilen zu schützen. Daraus resultierend lässt sich schließen, dass entsprechende Vertretungspflichten einer Schutzfunktion gleichen. Zusätzlich sollen durch ein prozessökonmisches und effektives Handeln, vermeidbare Zusatzkosten vermieden werden. Entsprechend dem im §7 RAO abgelegten Gelöbnis ist es die Aufgabe eines Rechtsanwalts sowie einer Rechtsanwältin ihr Mandat ordnungsgemäß und pflichtgemäß zu erfüllen. Wenn sich ein Anwalt und oder eine Anwältin dazu entschließt ein Mandat zu übernehmen, dann übernimmt man ebenso die Verpflichtung die Rechte seiner Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

 

Absolute Anwaltspflicht

Bei einer absoluten Anwaltspflicht muss die Partei im gesamten Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Basierend auf § 27 ZPO, lassen sich die Kriterien, welche die absolute Anwaltspflicht begründen eruieren. Daher muss sich eine Partei von einem bevollmächtigten Vertreter vor Gericht verteidigen lassen, wenn der Streitwert den Gesamtbetrag von rund 5000 Euro übersteigt. Darüber hinaus besteht bei den hören Instanzen eine absolute Anwaltspflicht, somit ist auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und oder eine Rechtsanwältin essenziell und absolut erforderlich. Im Fall der absoluten Anwaltspflicht kann sich der gewählte Rechtsanwalt, zwar von einem Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen, wogegen die Anwaltsprüfung vom Vertreter bereits absolviert werden sollte und die große Legitimationsurkunde von der zuständigen Rechtsanwaltskammer bereits ausgestellt werden muss. Diese Erfordernisse müssen zur Gänze erfüllt sein.

 

Frage der Haftung

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte schulden keinen bestimmten Erfolg im Rahmen ihrer Tätigkeit. Daher stellt sich die Frage der Anwaltshaftung. Es ist erforderlich, die Voraussetzungen, unter denen eine solche Haftung greift, präzise darzustellen. Diese Voraussetzungen dienen als wesentliche Kriterien zur Beurteilung, ob ein etwaiger Haftungsanspruch besteht.

 

Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht dient dazu, Fehlverhalten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu erkennen und entsprechend zu ahnden. Die in jedem Bundesland etablierte Rechtsanwaltskammer ist für die Überwachung und Kontrolle ihrer Mitglieder zuständig. Besonders schwerwiegende Tatbestände im Disziplinarrecht betreffen die Verletzung der Berufspflichten sowie die Nichteinhaltung grundlegender Verpflichtungen, wie etwa die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes und ein ehrenhaftes Verhalten. Aufgrund dessen ist der Disziplinarrat verpflichtet, die Verfolgung von Disziplinarvergehen festzustellen und mittels Sanktionen zu reagieren. Die Disziplinarrechtsprechung zielt darauf ab, die Integrität und Professionalität des Anwaltsstandes zu sichern, indem sie sicherstellt, dass die gesetzlichen und standesrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Dies dient nicht nur dem Schutz der Mandanten, sondern auch der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Rechtsanwaltschaft. Der Disziplinarrat ist verpflichtet, dessen Erkenntnisse ausdrücklich zu formulieren und an die Parteien in Schriftform zuzusenden. Dem Anzeiger selbst kommt keine Parteienstellung zu, folglich nimmt dieser am Disziplinarverfahren auch nicht teil. Aufgrund der enormen Tragweite, der Sanktionen ist genaustens zu prüfen, ob die Handlung tatsächlich, unter einen entsprechenden Tatbestand zu subsumieren sind. Zumal nicht jede Pflichtverletzung gegebenenfalls einem Verstoß gegen das Disziplinarrechts gleicht. Zu prüfen ist, ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt. Folglich kann ebenso die persönliche Haftung des Vertreters erwirkt werden, die sogenannte Anwaltshaftung. Die Öffentlichkeit wird vom gesamten Verfahren ausgeschlossen. Mitteilungen an die Öffentlichkeit sind zu Gänze untersagt. Der Disziplinarrat ist eine Verwaltungsbehörde, welches dazu angehalten wird das geregelte Disziplinarstatut als Verfahrensrecht anzuwenden.

 

Berufspflichtverletzung

Eine Verletzung der Berufspflicht, kann einem Rechtsanwalt, dann vorgeworfen werden, wenn dieser als bevollmächtigter Parteienvertreter fungiert hat und dabei Handlungen, passiv oder aktiv durch Tun oder Unterlassen gesetzt hat, die eine ordnungsgemäße und pflichtbewusste Rechtsanwältin nicht getan hätte. Bezugnehmend drauf muss zunächst geprüft werden, wie sich ein Anwalt korrekt hätte verhalten müssen, um eine Berufspflichtverletzung nachweisen zu können. Die Rechtsanwaltschaft im Allgemeinen besitzt in der Öffentlichkeit ein hohes Vertrauen und Ansehen. Somit hat seine Wirkung eine erhebliche Kraft. Folglich ist ein Rechtsanwalt nicht nur beruflich verpflichtet sein Ansehen und das Ansehen des Gesamten Berufes zu schützen, sondern ist zudem außerberuflich dazu verpflichtet stehts ehrenvoll zu agieren.

 

Belehrungspflichten des Rechtsanwaltes bei qualifizierter Vertretung

Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt verfügt aufgrund ihrer juristischen Ausbildung und Berufserfahrung über einen weitaus umfassenderen Überblick über den Sachverhalt als die von ihnen vertretene Partei. Diese Exper.se ermöglicht es ihnen, potenzielle Rechtsprobleme frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu handeln.

Aufgrund dieser besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind Rechtsanwältinnnen und Rechtsanwälte verpflichtet, ihre Mandanten rechtzeitig über drohende Konsequenzen, wie beispielsweise eine mögliche Verjährung, zu informieren. Diese Auklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Partei ausdrücklich einen entsprechenden AuSrag erteilt hat. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Anwälte diese Belehrungspflichten gewissenhaft wahrnehmen, insbesondere weil die zu vertretenden Parteien oftmals rechtsunkundig sind und die möglichen Rechtsfolgen ohne eine umfassende und verständliche Erklärung nicht vollständig erfassen können.

Die sorgfältige Erfüllung dieser Pflichten trägt dazu bei, die Rechte und Interessen der Mandanten zu wahren und ihnen eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu bieten. Dies stellt sicher, dass die Mandanten vor unvorhergesehenen rechtlichen Nachteilen geschützt sind und ihr Vertrauen in die anwaltliche Vertretung gestärkt wird.Die Partei darf drauf vertrauen, dass der von ihnen gewällte Bevollmäch.gte über alle relevanten Informa.onen informiert und die Fristen stets im Auge behält. Ein qualifizierter Vertreter ist sich seiner Belehrungspflichten bewusst und erklärt seinem Mandanten den Sachverhalt in einer verständlichen Art und Weise. Damit die Belehrungspflichten zu Gänze erfüllt werden können, bedarf es der konkreten Kenntnis aller relevanten Informa.onen des Sachverhalts. Folglich ist es diesem erst dann möglich die Auflärungspflichten sowie Beratungspflichten im vollen Umfang zu erfüllen. Nach sorgfältiger Durchsicht aller für den Prozess relevanten Informationen wird der Vertreter aufgefordert, seine Beratungsfunk.onen umfassend wahrzunehmen. Dies beinhaltet, die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes mit den Mandanten zu erörtern und die juristischen Fachbegriffe verständlich darzulegen. In diesem Kontext ist es von zentraler Bedeutung, gemeinsam mit den Mandanten eine fundierte Strategie zu entwickeln und zu beschließen, die sowohl ihre Interessen wahrt als auch die bestmöglichen Erfolgsaussichten im Verfahren bietet.

 

Der Bevollmächtigungsvertrag

Zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt, wird oftmals ein Bevollmächtigungsvertrag geschlossen. Der vereinbarte Vertrag muss mit den im Gesetz verankerten Richtlinien der RAO sowie den Bestimmungen des ABGB konform sein. Gemäß §11 RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, dass ihm anvertraute Geschäft im Interesse der Mandanten zu ereldigen. Dies gilt so lange ein aufrechte Vertragsbeziehung zwischen den beiden Parteien existiert. Zudem ist der Rechtsanwalt persönlich verantwortlich, wenn dieser eine Nichtvollziehung eingeht.

 

Pflichten und Ansprüche

Aus dem § 9 RAO ist zu entnehmen, dass sich eine Rechtsanwältin und ein Rechtsanwalt, dazu verpflichten ihre Mandanten stets gewissenhaft und mit höchster Sorgfalt zu vertreten. Somit verpflichtet sich der gewählte Vertreter seine Partei stets redlich und unter Berücksichtigung aller Sorgfaltspflichten zu vertreten. dahingehend ergeben sich aus dem Bevollmächtigungsvertrag entsprechende Pflichten wie folgend:

 

  • Warnpflichten
  • Informationspflichten
  • Auklärungspflichten

 

Die wichtigste Pflicht eines Rechtsanwaltes ist die Pflicht der Interessenwahrung und der korrekten Rechtsbetreuung sowie Rechtsberatung. Aufgrund der umfassenden Wertigkeit der Rechtsordnung, kann sich die Rechtsanwältin nicht ausschließlich darauf ausreden, dass eine notwendige Handlung ihrerseits nicht getätigt wurde, da die Mandanten den Auftrag nicht ausdrücklich und oder in einer umfassenden Weise erteilt haben. Dem Rechtsanwalt muss falls notwendig auch Rechtshandlungen tätigen, welche über den ursprünglichen Auftrag hinaus gehen, wenn diese essenziell sind und besonders dann, wenn ein nicht handeln eine entsprechende Voraussetzung widerspiegeln. Bei der Übernahme des Mandats verpflichtet sich der Vertreter die Mandanten vor möglichen Rechtsnachteilen zu schützen.

 

Frage der Kausalität

Kommt ein Anwalt seinen Belehrungspflichten nicht nach oder nur in unzureichender Weise, dann kann dieser dem Mandanten gegenüber schadenersatzpflichtig werden. Dies kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn der Kläger nachweislich beweisen kann, dass durch das schuldhafte Unterlassen der Belehrungspflichten der Schaden kausal eingetreten ist. Folglich muss der Mandant beweisen, dass der Rechtsanwalt rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Bei einem entsprechenden Verstoß sind mögliche Haftungsansprüche seitens der Kläger in dem Fall den Mandaten möglich. Schadenersatzansprüche können erhoben werden, wenn die vertraglich festgelegten Pflichten durch ein Verhalten und oder ein Unterlassen verletzt werden und dies kausal nachvollziehbar für den erlittenen Rechtsschaden der Partei ist. hat der Rechtsanwalt und oder die Rechtsanwältin schuldhaft dessen freiwillig Übernommene und vertraglich festgelegten Pflichten nicht zu Gänze erfüllt worden sind. Dabei gilt die Beurteilung nach einem objektiven Maßstab und nicht nach einem allgemein geltenden unter besonderer Berücksichtigung des § 1299 ABGB. Die Mandanten dürfen sich mit der Begründung der Vollmacht auf Ihren Vertrete dahingehend verlassen, dass diese entsprechenden Kenntnisse haben. Fehlerhafte Schriftsätze, welche aufgrund von einer unzureichenden Recherche und oder schlichter Unwissenheit erfolgen, dann lässt sich durchaus eine Haftung erschließen. Bei der Zustimmung der Vertretung verpflichtet sich der Vertreter nämlich dahingehend, dass alle dieser bereit ist, alle notwendige zu leisten wie etwa die Aneignung zusätzlichen Wissens, um das bestmögliche Ergebnis für die Kunden zu ermöglichen.

 

Kündigung des Mandats

In Anlehnung an § 11 RAO ist es dem Rechtsanwalt erlaubt, den Bevollmächtigungsvertrag mittels einer Kündigung aufzulösen. Jedoch müssen die Mandanten vor Rechtsnachteilen geschützt werden, folglich ist der Vertreter verpflichtet die Partei so lange zu vertreten, dass diese keine erheblichen Nachteile zu fürchten haben. Die Schutzfunktion der absoluten Anwaltspflicht, darf nicht durch die Kündigung des gewählten Bevollmächtigten der Partei zu Nichte gemacht werden. Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn die Mandanten selbst den Auftrag aufkündigen und das Mandat widerrufen.

 

Mögliche Konsequenzen bei vorzeitiger Kündigung des Mandatsvertrag

Die Kündigung des Mandats, seitens eines Rechtsanwalts und oder einer Rechtsanwältin darf sich nicht nachteilig für die Parteien auswirken. Folglich ist die Bevollmächtigte Person verpflichtet gemäß § 11 RAO alle notwendigen Aufträge zu erledigen, um einen etwaigen Schaden für die Parteien zu vermeiden. Darunter fällt auch falls notwendig entsprechend anfallende Tagsatzungen zu besuchen. Selbst nach Zustellung der Kündigung seitens des Vertreters ist dieser immer noch 14 Tage dazu verpflichtet das Mandat aufrecht zu erhalten und die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen.

 

Die absolute Anwaltspflicht ist ein grundlegendes Prinzip, das sicherstellt, dass alle Parteien in einem rechtlichen Verfahren durch kompetente und qualifizierte Rechtsanwälte vertreten sind. Dieses Prinzip ist besonders wichtig, um die Chancengleichheit vor Gericht zu gewährleisten und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Argumente angemessen präsentiert und verteidigt werden. Ein wesentlicher Grund für die Anwaltspflicht ist der Schutz der Rechte der Beteiligten. Ein erfahrener Anwalt kann nicht nur die Komplexität des Rechtsverfahrens navigieren, sondern auch strategisch vorgehen, um die bestmöglichen Ergebnisse für seinen Mandanten zu erzielen. Ohne professionelle juristische Vertretung könnte eine Partei aufgrund fehlenden Fachwissens benachteiligt werden, was zu ungerechten Urteilen führen könnte. Darüber hinaus trägt die Anwaltspflicht zur Effizienz des Rechtssystems bei. Anwälte kennen die rechtlichen Verfahren und Formalitäten und können so dazu beitragen, dass Prozesse reibungsloser und schneller ablaufen. Dies ist vorteilhaft für das Gericht und alle beteiligten Parteien, da es die Dauer und die Kosten von Rechtsstreitigkeiten reduziert. Insgesamt ist die Anwaltspflicht ein wesentlicher Bestandteil eines fairen und funktionierenden Rechtssystems, das darauf abzielt, Gerechtigkeit zu gewährleisten und das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit zu stärken. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten, wie Sie Ihre Rechte bestmöglich durchsetzen können, indem Sie die Unterstützung eines qualifizierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

 

Fazit

Eine Partei, die aufgrund rechtlicher Notwendigkeit gezwungen ist, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu konsultieren, muss sich darauf verlassen können, dass der Bevollmächtigte in ihrem besten Interesse handelt. Die absolute Anwaltspflicht soll die Partei vor möglichen rechtlichen Nachteilen schützen. Ein Vertreter und oder eine Vertreterin verpflichten sich freiwillig für die jeweilige Partei tätig zu werden. Aufgrund ihres Berufes sind diese Verpflichtet stets präzise und redlich für ihre Partei, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Mit dem Mandat gibt der Anwalt öffentlich bekannt, dass dieser die Partei vertritt und alle notwendigen Kenntnisse innehat oder sich zu mindestens zutraut sich alle erforderlichen Qualifikationen anzueignen. Die Beendigung des Rechtsverhältnisses, muss entsprechend der in der RAO festgelegten Rahmenbedingungen entsprechen. Das Nichterscheinen eines Rechtsanwaltes vor Gericht lässt die Partei postulationsunfähig werden. Zudem kann eine unzureichende Vertretung eine Anwaltshaftung nach sich ziehen, sowie ein Disziplinarverfahren bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Insgesamt liegt es im Interesse sowohl der Mandanten als auch der Anwaltschaft selbst, dass alle rechtlichen und ethischen Verpflichtungen strikt eingehalten werden, um eine faire und vertrauensvolle Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Literaturverzeichnis

  • AnwBl 2015, 71 – OGH-Entscheidung 30.06.2014 – 5Ob 169/13h.
  • Bettina Sabara ARD 6843/19/2023 Heft 6843 v. 
  • Belfin, Disziplinarrecht (Stand 08.4.2023), Lexis Briefings in lexis360.at).
  • Deixler-Hübner/Meisinger, Anwaltspflicht / Vertretungspflicht (Stand 25.11.2021).
  • Deixler – Hübner/Klicka – Zivilverfahren12 (2022).
  • Fasching ZPR2 Rz 363
  • Gartner/ in Scheuba (Hrsg), Standesrecht der Rechtsanwälte3 (2018) Disziplinarrecht.
  • Judikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 651 Heft 10 v. 15.10.1999
  • Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 185 ZPO
  • RdW 1986, 286
  • Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht9 (2017), Rz 22.
  •  Rohregger in Engelhart et al RAO10 § 11 RAO Rz 14.
  • Zak 2010/103Zak 2010, 63 Heft 4 v. 16.2.2010. Mag. Stephan Foglar-Deinhardstein
  • Judikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 651 Heft 10 v. 15.10.1999
  • Völkl/Völkl, ÖJZ 1998, 906.
  • Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht § 2 Rz 89 ff

Kommentar hinzufügen

Kommentare

Es gibt noch keine Kommentare.